05.10.2023, 15:25
Vor kurzem wurde in dem von mir betreuten Fachforum die Frage aufgeworfen, wie man im Bereich der Lohnverrechnung vorgehen soll, wenn man zwar eine vorläufige Zusage vom AMS erhält, aber in Wahrheit erst Mitte Dezember 2023 die endgültigen Zusagen erteilt werden.
Dazu erhielt ich auf Anfrage vom zuständigen Ministerium die Rückmeldung, dass in diesen Fällen - wenn eine vorläufige Zusage vom AMS erteilt wird - bereits aus abgabenrechtlicher Sicht die Kurzarbeitskonsequenzen Einzug halten (SV/BV-Beitragsgrundlage: 100 %, KommSt-Freiheit der Kurzarbeitsunterstützung). Dann soll die Zusage insoweit nur noch dann rückabgewickelt werden, wenn sich der Betrieb die Kurzarbeit "erschlichen" hat.
Anders formuliert: die vorläufige Zusage ist so gut wie die endgültige Zusage.
Dazu erhielt ich auf Anfrage vom zuständigen Ministerium die Rückmeldung, dass in diesen Fällen - wenn eine vorläufige Zusage vom AMS erteilt wird - bereits aus abgabenrechtlicher Sicht die Kurzarbeitskonsequenzen Einzug halten (SV/BV-Beitragsgrundlage: 100 %, KommSt-Freiheit der Kurzarbeitsunterstützung). Dann soll die Zusage insoweit nur noch dann rückabgewickelt werden, wenn sich der Betrieb die Kurzarbeit "erschlichen" hat.
Anders formuliert: die vorläufige Zusage ist so gut wie die endgültige Zusage.