25.09.2019, 07:09
Aufwendungen für Theater-, Kino- und Ausstellungsbesuche für den Professor einer Kunstuniversität
3. Somit gehörigen die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen zB auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der privaten Lebensführung.
BFG RV/2101178/2018 vom 28. August 2019
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Aufwendungen für den Besuch von Kabaretts, Kinos, Konzerten, Opern, Theater etc. (Preise für Eintrittskarten sowie die damit verbundenen Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgelder) fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
2. Dieses besagt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen (also nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben „abgeschrieben“ werden dürfen), selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Somit gehörigen die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen zB auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der privaten Lebensführung.
4. Waren bzw. sind Besuche von Theateraufführungen in Wohnsitznähe und überregional nach Ansicht des Steuerpflichtigen berufsbedingt notwendig, um dessen berufliche Qualifikation als Schauspieler und als Universitätslehrer im Fach Schauspiel aufrechtzuerhalten und weil dies der Assoziation und Inspiration sowie der Forschung im Bereich von Stilen und Aufführungspraktiken dienlich ist, so stellt dies eine Erklärung zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und den damit verbundenen Anforderungen dar. Jedoch vermag dies den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung des Besuches jeder einzelnen geltend gemachten Vorstellung nicht zu ersetzen.
5. Wird hingegen ein bestimmtes Stück deshalb besucht, weil man plant, dieses Stück auch „im eigenen Haus“ aufzuführen und führte man deshalb auch vor Ort Gespräche (zB mit einem Regisseur), um die Hauptproduktion besser planen zu können, so wäre dieser Umstand dazu geeignet, die beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung dieses Besuchs zu untermauern.