24.01.2024, 09:14
KommSt-Pflicht für "Betriebskindergärten"
VwGH Ra 2021/15/0061 vom 11.10.2023
§ 8 Z 2 KommStG
So entschied der VwGH:
1. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, fördert nicht die Allgemeinheit.
2. Dass nach Maßgabe freier Plätze auch Eltern, die nicht Mitarbeiter dieses bestimmten Unternehmens sind, ihre Kinder in einer solchen Einrichtung betreuen lassen können, ändert daran grundsätzlich nichts.
3. Diesem Umstand käme im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung allenfalls dann Bedeutung zu, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe dieser (Rest)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt.
4. Nur in einem solchen Fall ist sichergestellt, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der in § 36 Abs. 1 BAO geforderten Allgemeinheit darstellt.
5. Ansonsten ist für die Arbeitslöhne jener Arbeitnehmer:innen, welche in dem Verein, der für die Kinderbetreuung eines Unternehmens gegründet wurde, die Kommunalsteuer zu entrichten, besteht also insoweit Kommunalsteuerpflicht).
VwGH Ra 2021/15/0061 vom 11.10.2023
§ 8 Z 2 KommStG
So entschied der VwGH:
1. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, fördert nicht die Allgemeinheit.
2. Dass nach Maßgabe freier Plätze auch Eltern, die nicht Mitarbeiter dieses bestimmten Unternehmens sind, ihre Kinder in einer solchen Einrichtung betreuen lassen können, ändert daran grundsätzlich nichts.
3. Diesem Umstand käme im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung allenfalls dann Bedeutung zu, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe dieser (Rest)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt.
4. Nur in einem solchen Fall ist sichergestellt, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der in § 36 Abs. 1 BAO geforderten Allgemeinheit darstellt.
5. Ansonsten ist für die Arbeitslöhne jener Arbeitnehmer:innen, welche in dem Verein, der für die Kinderbetreuung eines Unternehmens gegründet wurde, die Kommunalsteuer zu entrichten, besteht also insoweit Kommunalsteuerpflicht).