25.01.2024, 09:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.01.2024, 14:37 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Verlassen des Arbeitsplatzes, um den Hausarzt aufzusuchen, stellt auch nach einem betrieblichen Disput keine schlüssige Austrittserklärung dar
OGH vom 19.10.2023, 8 ObA 61/23p
§ 863 ABGB
So entschied der OGH:
Im nachstehend geschilderten Fall lag keine schlüssige (vorzeitige) Austrittserklärung einer Arbeitnehmerin vor und zwar aus folgenden Gründen:
• Sie ging in den Umkleideraum des Arbeitsplatzes und holte Autoschlüssel, Handtasche und ihre Straßenschuhe.
• Dann teilte sie dem Arbeitgeber und dessen Ehepartnerin mit, dass sie nun zum Arzt ginge, weil sie sich gesundheitlich angeschlagen fühlte.
• Kurz davor gab es einen Disput zwischen der – auch im Arbeitsverhältnis stehenden Ehepartnerin und der Arbeitnehmerin – weil es im Arbeitsablauf nach Ansicht des Arbeitgebers zu einem Fehler der Arbeitnehmerin kam, der ihr vorgehalten wurde.
• Im „Vorbeigehen“ äußerte die Arbeitnehmerin, dass sie „eh alles falsch mache“ und dass sie kündigen werde, wenn das so weiter geht (was sie aber mehr zu sich selbst sagte).
Praxisanmerkung:
Verlässt eine Arztassistentin ihren Arbeitsplatz (die Ordination), um ihren Hausarzt aufzusuchen (weil sie gesundheitlich angeschlagen war), so kann dieses Verhalten nicht als schlüssige Austrittserklärung gewertet werden, auch wenn es kurz davor einen dienstlich veranlassten Disput gab.
OGH vom 19.10.2023, 8 ObA 61/23p
§ 863 ABGB
So entschied der OGH:
Im nachstehend geschilderten Fall lag keine schlüssige (vorzeitige) Austrittserklärung einer Arbeitnehmerin vor und zwar aus folgenden Gründen:
• Sie ging in den Umkleideraum des Arbeitsplatzes und holte Autoschlüssel, Handtasche und ihre Straßenschuhe.
• Dann teilte sie dem Arbeitgeber und dessen Ehepartnerin mit, dass sie nun zum Arzt ginge, weil sie sich gesundheitlich angeschlagen fühlte.
• Kurz davor gab es einen Disput zwischen der – auch im Arbeitsverhältnis stehenden Ehepartnerin und der Arbeitnehmerin – weil es im Arbeitsablauf nach Ansicht des Arbeitgebers zu einem Fehler der Arbeitnehmerin kam, der ihr vorgehalten wurde.
• Im „Vorbeigehen“ äußerte die Arbeitnehmerin, dass sie „eh alles falsch mache“ und dass sie kündigen werde, wenn das so weiter geht (was sie aber mehr zu sich selbst sagte).
Praxisanmerkung:
Verlässt eine Arztassistentin ihren Arbeitsplatz (die Ordination), um ihren Hausarzt aufzusuchen (weil sie gesundheitlich angeschlagen war), so kann dieses Verhalten nicht als schlüssige Austrittserklärung gewertet werden, auch wenn es kurz davor einen dienstlich veranlassten Disput gab.