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Einmalzahlung zusätzlich zu neuem Gehaltsschema - sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
#1
BFG vom 18.04.2024, RV/3100152/2018
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988

1. Leistete ein Krankenhaus an sein ärztliches Personal eine Einmalzahlung (zwischen € 5.000,00 und € 7.000,00)  zusätzlich zum reformierten Gehaltsschema, welches wegen der durch die Änderungen im KA-AZG und der neuen gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitszeiten erarbeitet wurde, um die damit verbundenen Entgeltseinbußen abzumindern, so waren diese Einmalzahlungen in der Lohnsteuer als sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 abzurechnen und nicht als laufende Bezüge.

2. Die Einmalzahlung diente dem Zweck einer Annäherung an das Gehaltsniveau eines bestimmten anderen Krankenhauses, wodurch sich der Zweck dieser Zahlung von jenem der laufenden Gehälter unterschied. Hinzu kommt, dass auch der Auszahlungsmodus ein anderer war, weil diese Zahlung nicht für einen Lohnzahlungszeitraum (also für einen Kalendermonat) gewährt wurde, sondern für den gesamten "Grundlohnzeitraum".
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