28.05.2024, 19:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2024, 19:27 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
BFG vom 3.1.2024, RV/5100186/2022
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied das BFG:
Liegen Lohnzeiträume vor, in denen sich der Arbeitnehmer im Urlaub oder Krankenstand befand, so ergibt sich die für eine allfällige Aliquotierung der Pendlerpauschale maßgebende Anzahl der Tage aus der Summe jener Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren ist, sowie jener Krankenstands- bzw. Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer bei gedanklicher Außerachtlassung des Urlaubs bzw. der Krankheit gearbeitet hätte und auch von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren wäre.
Anmerkung:
Damit folgt das BFG den in der Rz 250 LStR 2002 angeführten detaillierten Empfehlungen der Finanzverwaltung ausdrücklich NICHT.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied das BFG:
Liegen Lohnzeiträume vor, in denen sich der Arbeitnehmer im Urlaub oder Krankenstand befand, so ergibt sich die für eine allfällige Aliquotierung der Pendlerpauschale maßgebende Anzahl der Tage aus der Summe jener Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren ist, sowie jener Krankenstands- bzw. Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer bei gedanklicher Außerachtlassung des Urlaubs bzw. der Krankheit gearbeitet hätte und auch von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren wäre.
Anmerkung:
Damit folgt das BFG den in der Rz 250 LStR 2002 angeführten detaillierten Empfehlungen der Finanzverwaltung ausdrücklich NICHT.