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Vertriebene aus der Ukraine in Österreich – geplante Zugangsmöglichkeit zur Rot–Weiß–Rot - Karte plus – geplante Einbeziehung von jugendlichen Vertriebenen ins Ausbildungspflichtgesetz
#1
Vertriebene aus der Ukraine in Österreich – geplante Zugangsmöglichkeit zur Rot–Weiß–Rot - Karte plus – geplante Einbeziehung von jugendlichen Vertriebenen ins Ausbildungspflichtgesetz

Regierungsvorlage vom 14. April 2024


A) Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine:

Nach mehr als zwei Jahren Krieg ist ein Ende und eine mögliche Rückkehr in die Ukraine nach wie vor nicht absehbar.

Es gilt daher, jenen Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, den Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime zu ermöglichen, zu-mal ein auf Dauer ausgerichteter unbeschränkter Arbeitsmarkzugang mit dem Wegfall des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nicht gesichert wäre.

Mit einer Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden (Änderung des § 41a Abs. 7b NAG).

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem AuslBG soll – wie auch sonst bei der Rot-Weiß-Rot – Karte plus – vom AMS geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt werden (Anpassung des § 20e Abs. 1 AuslBG).

Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.

Von der Regelung sollen auch selbständig Erwerbstätige erfasst werden, wenn sie inner-halb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) versichert waren.

Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist bei der örtlich zuständigen NAG-Behörde im Inland einzubringen, die eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäfts-stelle des AMS über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG einholt.

Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Voraussetzungen vorliegen, hat sie dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat sie darüber nach Anhörung des Regionalbeirates einen Bescheid zu erlassen und diesen der NAG-Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Diese Änderungen sollen mit jenem Tag in Kraft treten, der auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt, womit wohl bis Ende Juni 2024 zu rechnen sein wird.


B) Vertriebene Jugendliche aus der Ukraine - Ausbildungspflichtgesetz

Zusätzlich sollen mit Wirkung ab 1.7.2024 vertriebene ukrainische Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes einbezogen werden.
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