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Rahmenvereinbarung für Ausbildungskostenrückersatz: auch der Detailzusatz muss von beiden Seiten unterschrieben werden
#1
OGH vom 24.04.2024, 9 ObA 57/23g
§ 2d AVRAG

Sachverhalt:

In einem von beiden Seiten unterfertigten Arbeitsvertrag gab es eine Rahmenvereinbarung betreffend Ausbildung und Ausbildungskostenrückersatz.

In Bezug auf eine konkrete Ausbildung erhielt der Arbeitnehmer vom Dienstgeber schriftlich alle nötigen Details wie die konkrete Ausbildung, die Kosten sowie die Amortisationszeit.

Dieses Schriftstück (die eigentliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung) wurde nur vom Arbeitnehmer unterfertigt.

Strittig war, ob der Arbeitgeber dennoch den zum Zeitpunkt der Selbstkündigung noch nicht amortisierten Anteil der Ausbildungskosten zurückfordern konnte.


So entschied der OGH:

Die hier getroffene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung war ungültig.


Aus den Entscheidungsgründen:

Wenn man davon ausginge, dass ein Ausbildungskostenrückersatz in Form einer Rahmenvereinbarung mit nachfolgender ergänzender Vereinbarung für die konkreten Kosten einer bestimmten Ausbildung wirksam vereinbart werden kann, ist die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung dennoch hinfällig und zwar aus folgenden Gründen:

Sieht das Gesetz eine bestimmte Form der Vereinbarung vor, dann muss diese schriftliche Vereinbarung jedenfalls die wesentlichen Vertragspunkte umfassen.

Das sind aber bei der Rückzahlungsvereinbarung die konkrete Ausbildung und die Gesamtkosten, deren Rückzahlung gefordert werden kann.

Da diese erst in der „Rückzahlungserklärung“ enthalten waren (die nicht von beiden Vertragspartnern unterfertigt wurde), ist allein dadurch, dass die Grundlagenvereinbarung von beiden Parteien unterfertigt wurde, nicht von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses auszugehen.

Demnach liegt auch in der Vereinbarung im Dienstvertrag keine von beiden Parteien unterfertigte Rückzahlungsvereinbarung.

Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung.
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