07.08.2024, 16:23
Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren - keine außergewöhnliche Belastung
BFG vom 5.6.2024, RV/7100977/2016
§ 34 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. In einem Scheidungsverfahren gibt es vor dem Bezirksgericht keine Anwaltspflicht.
2. Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn besondere Umstände es erforderlich machen, was im Rahmen der Erhebung des Sachverhaltes festgestellt werden muss.
3. Liegen keine besonderen Umstände wie komplexe Rechtsfragen vor, können Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
4. Es wurden keine komplexen rechtlichen Bestimmungen, wie zB. Anwendung ausländisches Familien- und Eherecht, rechtlich schwierige Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens oder eines Unternehmens, oder andere rechtlich komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Ehe vorgebracht.
5. Die Schilderungen des Auseinanderlebens und Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ex-Gattin sind Sachverhaltsschilderungen, die den Tatsachenbereich betreffen. Deren Vorbringen bedarf im Scheidungsverfahren keines rechtlichen Beistandes.
6. Tatsachen - insbesondere die geschilderten gewalttätigen Auseinandersetzungen - vorzubringen, die in einem Scheidungsverfahren vom zuständigen Richter rechtlich zu beurteilen sind, sind keine besonderen Umstände, die eine anwaltliche Hilfe erforderlich machen.
7. Insbesondere sind Obsorgestreitigkeiten in einem Scheidungsverfahren nicht außergewöhnlich und münden aufgrund der dahinterliegenden Emotionalität sowie des beharrlichen Willens der Durchsetzung des eigenen Rechtsstandspunktes der einzelnen Parteien oft in einem langandauernden Verfahren - unabhängig davon, ob die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehepartners oder aus einem gleichteiligen Verschulden geschieden wird.
8. Es liegen daher hier keine besonderen rechtlichen Umstände vor, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.
9. Der Steuerpflichtige hätte kein Verschulden zu gleichen Teilen an der Zerrüttung der Ehe zugestehen müssen.
10. Daher sind die Kosten der rechtlichen Vertretung im Scheidungsverfahren hier nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
BFG vom 5.6.2024, RV/7100977/2016
§ 34 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. In einem Scheidungsverfahren gibt es vor dem Bezirksgericht keine Anwaltspflicht.
2. Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn besondere Umstände es erforderlich machen, was im Rahmen der Erhebung des Sachverhaltes festgestellt werden muss.
3. Liegen keine besonderen Umstände wie komplexe Rechtsfragen vor, können Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
4. Es wurden keine komplexen rechtlichen Bestimmungen, wie zB. Anwendung ausländisches Familien- und Eherecht, rechtlich schwierige Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens oder eines Unternehmens, oder andere rechtlich komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Ehe vorgebracht.
5. Die Schilderungen des Auseinanderlebens und Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ex-Gattin sind Sachverhaltsschilderungen, die den Tatsachenbereich betreffen. Deren Vorbringen bedarf im Scheidungsverfahren keines rechtlichen Beistandes.
6. Tatsachen - insbesondere die geschilderten gewalttätigen Auseinandersetzungen - vorzubringen, die in einem Scheidungsverfahren vom zuständigen Richter rechtlich zu beurteilen sind, sind keine besonderen Umstände, die eine anwaltliche Hilfe erforderlich machen.
7. Insbesondere sind Obsorgestreitigkeiten in einem Scheidungsverfahren nicht außergewöhnlich und münden aufgrund der dahinterliegenden Emotionalität sowie des beharrlichen Willens der Durchsetzung des eigenen Rechtsstandspunktes der einzelnen Parteien oft in einem langandauernden Verfahren - unabhängig davon, ob die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehepartners oder aus einem gleichteiligen Verschulden geschieden wird.
8. Es liegen daher hier keine besonderen rechtlichen Umstände vor, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.
9. Der Steuerpflichtige hätte kein Verschulden zu gleichen Teilen an der Zerrüttung der Ehe zugestehen müssen.
10. Daher sind die Kosten der rechtlichen Vertretung im Scheidungsverfahren hier nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.