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Verkürzung der Gesamtbezugsdauer beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld durch vorzeitigen nächsten Mutterschutz – Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Tagesbetrages
#1
Sachverhalt:

Aus Anlass einer Zwillingsgeburt beantragte die Mutter das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes) und zwar für eine Bezugsdauer von 851 Kalendertagen (für den Zeitraum von 22.09.2020 bis 22.01.2023).

Am 14.12.2021 erfuhr sie von ihrer nächsten Schwangerschaft, die erneut eine Mehrlingsschwangerschaft war. Sie bezog somit ab 15.12.2021 Wochengeld in Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes.

Zudem beantragte sie bei der ÖGK, den Tagesbetrag des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes aufgrund der erheblichen zeitlichen Einkürzung entsprechend rückwirkend zu erhöhen (was ja der Sinn der „Kontenvariante“ ist, nämlich dass der Gesamtbetrag gleich bleiben soll, wenn sich die Bezugsdauer verändert, also der Tagesbetrag nach oben oder nach unten angepasst wird und dies unter gewissen gesetzlichen Vorgaben).

Dabei ging es um eine Nachzahlung in Höhe von rund € 8.800,00.

Gegen die wehrte sich die ÖGK und auch die erste und zweite Instanz gaben der ÖGK Recht und wiesen das Klagebegehren ab.

Zwar wurde es nicht als Problem erachtet, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Kinderbetreuungsgeld bezog, sondern Wochengeld in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (noch im Mutterschutzzeitraum vor der nächsten Geburt), aber der „vierte Satz in § 5a Abs. 2 KBGG“ setzte diesem Vorhaben nach Ansicht der Gerichte ein Ende:

Die Änderung der Anspruchsdauer ist nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen.


So entschied der OGH:

Das Ergebnis dieser OGH-Entscheidung finden Sie in einer der nächsten Ausgaben der WPA und schon heute im WIKU-Premium-Blog (Premium-Passwort der WPA wird hier benötigt):

https://www.wikutraining.at/blog/240
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