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Mitarbeiterprämie Hausbesorger
#1
Question 
Hallo!

Können Hausbesorger eine Mitarbeiterprämie erhalten? Da sie keiner Kammer und keinem KV, Betriebsrat unterliegen müsste Ihnen meiner Meinung nach eine Prämie durch vertragliche Vereinbarung aller Arbeitnehmer zustehen (bräuchte ich auch eine Vereinbarung, wenn es nur einen geringfügigen Arbeitnehmer gibt? Wäre eine Mitarbeiterprämie iHv EUR 2000,- für den geringfügigen zu hoch?)

Vielen Dank für eure Hilfe!

Liebe Grüße
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#2
Die Frage, ob eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie auch dann möglich ist, wenn keine kollektivvertragsfähige Körperschaft für einen Arbeitgeber zuständig ist, jedoch ein Mindestlohntarif existiert (von dem gehe ich hier aus) habe ich mir erlaubt, vor ca. einem Jahr im Rahmen eines offiziellen Frage-Protokolls über die WKO an das BMF heranzutragen.

Das BMF hat uns dankenswerterweise viele dieser Fragen beantwortet. Diese eine spezielle Frage fand sich aber leider dann nicht unter den beantworteten Fragen, blieb insoweit also von "offizieller Seite" offen. Auch in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in der Version mit Gültigkeit ab 1.1.2025 findet sich dazu leider kein expliziter Eintrag.

Meine ganz persönliche (und daher auch unverbindliche) Ansicht dazu lautet, dass unter diesen Umständen die Gewährung einer abgabenfreien Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 möglich sein sollte. Zu beachten ist, dass dann allerdings alle Arbeitnehmer, die dieser Arbeitgeber beschäftigt und bei denen dieselbe rechtliche Ausgangssituation vorliegt (keine KV-Zugehörigkeit des Arbeitgebers, kein Betriebsrat) eine derartige Mitarbeiterprämie erhalten müssen (von "Differenzierungen aus sachlichen Gründen" mal abgesehen).

Sollte dieser Arbeitnehmer der einzige Arbeitnehmer im Betrieb sein, so empfehle ich dennoch eine schriftliche Vereinbarung dazu vorzunehmen. Allerdings ist es nach dem Wortlaut des § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 nicht unbedingt erforderlich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hier spricht das Gesetz einfach von „vertraglicher Vereinbarung“. Theoretisch reicht eine mündliche vertragliche Vereinbarung auch aus, die ist auch gültig, eventuell nicht so leicht beweisbar, daher meine Empfehlung zur Schriftlichkeit.

Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, so ist (dennoch) die Auszahlung eines abgabenfreien Betrages von € 3.000,00 möglich. Die angestrebten € 2.000,00 sind jedenfalls kein Problem.

Ich hoffe, dass ich mit meiner Rückmeldung ein wenig helfen konnte. 

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