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Übergang von alter zu neuer Rechtslage der USt-Kleinunternehmerregelung
#1
Die Honorare einer freien Dienstnehmerin betragen im Jahr 2024 in Summe € 43.856,64 – abzügl.  der herausgerechneten 20%igen USt  € 36.547,20 – es besteht also eine Überschreitung von 4,42 %, welche nach alter Rechtslange einmalig innerhalb von 5 Jahren bis zu 15 %  unbeachtlich bleibt. Würde die alte Rechtslage weiter bestehen, würde ich ihr raten, im Jänner eine UID zu beantragen, da davon auszugehen ist, dass die Umsatzgrenze im Laufe des Folgejahres 2025 erneut überschritten würde und die Umsätze dann rückwirkend zum Jahresbeginn umsatzsteuerpflichtig werden.

Bei der neuen Rechtslage wird für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung vorausgesetzt, dass die Umsatzgrenze weder im vorausgegangenen,  noch im laufenden Jahr überschritten wurde.

Damit die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro (bis 31. Dezember 2024: 35.000 Euro) wurde weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten.

► Die Umsatzgrenze bis 31.12.2024 betrug 35.000, diese wurde überschritten, somit würde die freie Dienstnehmerin ab 1.Jänner 2025 aus der Kleinunternehmerregelung herausfallen und umsatzsteuerpflichtig werden. 

Die neue Grenze von € 55.000 (aus der die USt. nicht mehr herauszurechnen ist) und die 10% Toleranzgrenze spielen dann hier keine Rolle, da es ja schon bereits im Vorjahr 2024 eine Überschreitung der dort gültigen Grenze von € 35.000 gab und somit die Kleinunternehmergrenze ab Jänner 2025 nicht mehr anwendbar ist – verstehe ich das richtig ? Es geht hier um den Übergang von der alten in die neue Rechtslage.

Danke für Eure Meinung !
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#2
Ich habe mir das jetzt noch einmal genau durchgelesen, dabei wird einem bewusst, dass die Kleinunternehmer durch die Neuregelung ab 2025 im Jahr 2024 um die Toleranzgrenze umfallen. Verständlich ist nicht, warum es hier keine Übergangsregelung gibt......
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#3
ME ist auch für das Vorjahr 2024 schon auf den neuen höheren Wert abzustellen, das ergibt sich auch aus UStR Rz 994 idF 9.12.2024: "Weiters darf für die Anwendung der Befreiung die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden."
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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