24.09.2025, 17:15
Sachverhalt:
Am 3. 9. 2021 vereinbarten der Betriebsausschuss der beklagten Arbeitgeberin und die Arbeitgeberin einen Sozialplan. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:
Präambel:
Zweck dieser Vereinbarung ist der Ausgleich bzw die Milderung allfällig auftretender sozialer Härten, die im Zuge der Restrukturierung und Neuorganisation des Werkes entstehen können. Der gegenständliche Sozialplan stützt somit die Absenkung des Personalstandes von 1.904 Stammmitarbeitern (exkl. 55 Befristete, Leiharbeitnehmer und Lehrlinge) per 31. Dezember 2020 auf einen Zielstand von 1.250 Beschäftig[t]en zuzüglich 150 Beschäftigten in einer noch zu errichtenden Forschungs GmbH, sowie Lehrlingen nach bedarfsbezogenen Ausbildungskriterien zum 31. Mai 2023. Unter Berücksichtigung benötigter Zugänge wird von einem Bruttoabbau von rund 620 Mitarbeitern ausgegangen. (…)
1. Geltungsbereich:
Der Sozialplan tritt frühestens mit dem vollzogenen Closing in Kraft und bezieht sich auf alle unbefristeten Dienstverträge, die durch einvernehmliche Auflösungen bis spätestens 31. Mai 2024 beendet werden sowie auf alle Mitarbeiter, die eine Altersteilzeitvereinbarung auf Grundlage dieses Sozialplanes abschließen. Im Zuge des Ausspruches von Dienstgeberkündigungen werden keine Sozialplanleistungen ausbezahlt.“
Bis 28. 9. 2023 wurden aufgrund der Unternehmensrestrukturierung 632 Mitarbeiter abgebaut, denen Leistungen aus dem Sozialplan gewährt wurden.
Die hier klagenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen wurden zum 31. 1. 2024 bzw 29. 2. 2024 betriebsbedingt gekündigt. Sie erhielten keine Leistungen aus dem Sozialplan und machten diese nun gerichtlich geltend.
So entschied der OGH:
Der OGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und sprach den beiden Arbeitnehmerinnen die Sozialplanleistungen zu.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Über diese berichte ich in einer der nächsten Ausgaben der WIKU Personal aktuell. Sie können aber den gesamten Artikel gerne schon jetzt lesen, wenn Sie das WIKU Premium-Passwort "zur Hand haben".
https://www.wikutraining.at/blog/969
Am 3. 9. 2021 vereinbarten der Betriebsausschuss der beklagten Arbeitgeberin und die Arbeitgeberin einen Sozialplan. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:
Präambel:
Zweck dieser Vereinbarung ist der Ausgleich bzw die Milderung allfällig auftretender sozialer Härten, die im Zuge der Restrukturierung und Neuorganisation des Werkes entstehen können. Der gegenständliche Sozialplan stützt somit die Absenkung des Personalstandes von 1.904 Stammmitarbeitern (exkl. 55 Befristete, Leiharbeitnehmer und Lehrlinge) per 31. Dezember 2020 auf einen Zielstand von 1.250 Beschäftig[t]en zuzüglich 150 Beschäftigten in einer noch zu errichtenden Forschungs GmbH, sowie Lehrlingen nach bedarfsbezogenen Ausbildungskriterien zum 31. Mai 2023. Unter Berücksichtigung benötigter Zugänge wird von einem Bruttoabbau von rund 620 Mitarbeitern ausgegangen. (…)
1. Geltungsbereich:
Der Sozialplan tritt frühestens mit dem vollzogenen Closing in Kraft und bezieht sich auf alle unbefristeten Dienstverträge, die durch einvernehmliche Auflösungen bis spätestens 31. Mai 2024 beendet werden sowie auf alle Mitarbeiter, die eine Altersteilzeitvereinbarung auf Grundlage dieses Sozialplanes abschließen. Im Zuge des Ausspruches von Dienstgeberkündigungen werden keine Sozialplanleistungen ausbezahlt.“
Bis 28. 9. 2023 wurden aufgrund der Unternehmensrestrukturierung 632 Mitarbeiter abgebaut, denen Leistungen aus dem Sozialplan gewährt wurden.
Die hier klagenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen wurden zum 31. 1. 2024 bzw 29. 2. 2024 betriebsbedingt gekündigt. Sie erhielten keine Leistungen aus dem Sozialplan und machten diese nun gerichtlich geltend.
So entschied der OGH:
Der OGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und sprach den beiden Arbeitnehmerinnen die Sozialplanleistungen zu.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Über diese berichte ich in einer der nächsten Ausgaben der WIKU Personal aktuell. Sie können aber den gesamten Artikel gerne schon jetzt lesen, wenn Sie das WIKU Premium-Passwort "zur Hand haben".
https://www.wikutraining.at/blog/969

