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Verfallsfrist nach dem KV für Handelsangestellte im Falle von Einstufungsdifferenzen
#1
 
[b]OGH 9 ObA 130/19m vom 17. Dezember 2019[/b]
[b]Abschnitt A Punkt 4 Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, Gehaltsordnung[/b]

 
[b]So entschied der OGH:[/b]

1.    Gemäß Art XX Punkt A Satz 1 des hier anwendbaren Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sind – soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt – Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von [b]6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich[/b] dem Grunde nach geltend zu machen.
2.    [b]Gehaltsansprüche [/b]aufgrund von [b]Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung[/b] verfallen jedoch [b]mangels Geltendmachung[/b] erst mit [b]Ablauf von einem Jahr[/b] (Abschnitt A Punkt 4. Satz 1 der Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrags).
3.    Nach der Judikatur (9 ObA 95/99g) sind [b]Unstimmigkeiten[/b] hinsichtlich der [b]Einstufung [/b]nicht nur solche über die [b]Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet[/b], sondern auch [b]Unstimmigkeiten [/b]über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende [b]kollektivvertragliche Entgelt[/b].
4.    Erhielt ein Angestellter ein [b]Fixgehalt sowie eine Provision[/b] und ging es dabei um die Höhe des Fixgehalts, das der Auffassung des Angestellten nach [b]zu niedrig[/b] war, aber kam es im Ergebnis durch die [b]Höhe der Provision[/b] zumindest zu keiner [b]unterkollektivvertraglichen Entlohnung[/b], so ging es im Streitfall in Wahrheit um das kollektivvertragliche Entgelt, das mit einer Einstufung verbunden ist, welches nicht durch vertragliche Vereinbarung unterschritten werden darf.
5.    Daher war hier [b]nicht[/b] die [b]sechsmonatige Verfallsfrist[/b], sondern die einjährige Verfallsfrist zur Anwendung zu bringen.
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