10.03.2020, 20:10
Arbeitnehmereigenes KFZ auf Arbeitgeberparkplatz während Arbeitszeit durch umstürzenden Baum zerstört - Werbungskosten
BFG RV/5100336/2019 vom 03. Februar 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Wurde das Fahrzeug einer Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit auf dem arbeitgebereigenen Parkplatz durch einen umstürzenden Baum zerstört (Totalschaden), so können Werbungskosten geltend gemacht werden.
2. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278) - ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zunächst ein fiktiver Restbuchwert durch Ansatz einer gewöhnlichen AfA (auch Halbjahres-AfA) bis zum Schadenseintritt zu ermitteln.
3. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung bisher nicht in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, richtet sich die Höhe der gewöhnlichen AfA zur Ermittlung des fiktiven Restbuchwertes nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer.
4. Vom fiktiven Restbuchwert sind der nach dem Schadensfall verbleibende Zeitwert (zB Verkaufserlös des Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen.
5. Der Differenzbetrag kann als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden.