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Wo ist laut Richtlinie das KUA-Begehren einzubringen
#1
Der Geltungsbereich der Kurzarbeit ist in der Sozialpartnervereinbarung standortbezogen festzulegen.


Das Begehren ist für einen oder mehrere in einem Bundesland befindliche Standorte bei der zuständigen AMS Landesgeschäftsstelle einzubringen.

Das KUA-Begehren ist grundsätzlich vor Einführung bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen.

Allfällige Versäumnisse werden angesichts der besonderen Umstände der Corona-Epidemie nachgesehen.

Im Falle einer späteren Begehrensstellung gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit als Förderbeginn.

Bezieht sich die Kurzarbeit bzw. die Sozialpartnervereinbarung auf Betriebsstandorte mehrerer Landesorganisationen kann im Falle der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für die Begehrenseinbringung und Begehrensentscheidung vom Landesdirektorium an die federführende Landesorganisation bzw. dessen Landesdirektorium abgetreten werden.

Bezieht sich die Kurzarbeit auf mehrere Standorte einer AMS-Landesorganisation mit unterschiedlichen Kurzarbeitszeiträumen ist für den jeweiligen Kurzarbeitszeitraum eine gesonderte Begehrensstellung erforderlich.

Für die Förderung der Kurzarbeit ist das von der Bundesgeschäftsstelle erstellte KUA-Begehren (Anlage 10.2) zu verwenden.


Dem KUA-Begehren ist nach Möglichkeit die Sozialpartnervereinbarung anzuschließen, andernfalls ehestens nachzureichen.
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#2
Wir haben unseren Hauptfirmensitz in Ansfelden, jedoch in fast jeden Bundesland eine Niederlassung zw. 4 und 30 Mitarbeitern. Pro Niederlassung müssen wir eine Kurzarbeitsvereinbarung erstellen und müssen diese dann beim AMS jeweiligen Bundesland einreichen? ist das so richtig?
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#3
Derzeit sieht das tatsächlich so aus und dann übernimmt offenbar eine Landesorganisation die Abwicklung sämtlicher Begehren.
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