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Aktuelles ÖGK-Rundschreiben: keine Ratenvereinbarungen, sondern nur noch Stundungen,
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Aktuelles ÖGK-Rundschreiben: keine Ratenvereinbarungen, sondern nur noch Stundungen, sonst normale SV-Beitragsfälligkeiten

Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber! Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater!

Die ÖGK unterstützt die Betriebe in dieser für uns alle außergewöhnlichen Situation mit ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können. Damit soll Dienstgebern, die aufgrund des Corona - Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, geholfen werden.

Derzeit ist allerdings vielfach „Fahren auf Sicht“ erforderlich, manche Maßnahmen können nur vorläufig gesetzt werden. Der Nationalrat hat mit seinem Beschluss vom 20.3.2020 einige sehr wichtige Festlegungen getroffen.

Die gesetzlichen Maßnahmen auf einen Blick:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.

Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

ACHTUNG
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.

Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung  möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.

Nach dem Ende dieser Ausnahmesituation bzw. rechtzeitig vor dem Auslaufen der oben angeführten Unterstützungsmaßnahmen können weitergehende Anträge auf Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen für Ihr Unternehmen bzw. für Ihre Mandanten an uns gestellt werden. Wir werden Ihnen weiterhin unterstützend zur Seite stehen!

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne in den regionalen Servicestellen zur Verfügung. Bitte verfolgen Sie auch die Informationen auf unserer Homepage www.oegk.at. Hier finden Sie den Gesetzestext und weitergehende Informationen.


22.3.2020
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#2
Grundsätzlich alles sehr nett und verständlich, aber ein bissi missmutig stimmt mich schon, dass uns PVlern keine "Fristversäumnis" in Richtung mBGM eingeräumt wird, zumal ja die Straffreiheit jetzt aufgehoben wurde, und unser Beruf jetzt nicht nur mit Home-office und vielleicht nicht 100% optimaler Infrastruktur, sondern auch mit den diversesten Abrechnungslustigkeiten gequält wird...
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#3
Auch coronabedingte Verspätungen bei der mBGM werden nicht geahndet.
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