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Anpassung der WKO-FAQ zur Sonderbetreuungszeit
#1
Kann die Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch genommen werden?

Nein. Die Sonderbetreuungszeit muss am Stück vereinbart und konsumiert werden. Eine Splittung, oder eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich.

Davor war (zu Recht) die Ansicht vertreten worden, dass eine Stückelung möglich wäre, da auch der Gesetzestext einen Ausschluss nicht rechtfertigt.

Da aber die Buchhaltungsagentur des Bundes bei den Zuschüssen dies (aus meiner Sicht: völlig unverständlich und wohl nur mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung) ausschließt, werden nun die FAQ angepasst.
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#2
Die Position der Buchhaltungsagentur steht (ohne Begründung) in absolutem Gegensatz zur allgemeinen Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) und der dazu u.a. auch auf https://www.oesterreich.gv.at/themen/fam...70201.html für den Bürger dargestellten Frage des stundenweisen Verbrauchs. Dort steht:
"Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen."
Der gleiche Satz steht auch hier: https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsre...llung.html
Warum sollte das gerade für die zusätzlich geschaffene Corona-Sonderbetreuungsfreistellung anders sein ?
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#3
Ich hatte mir die Dokumente von der Buchhaltungsagentur zur Sonderbetreuungszeit am 1.4. heruntergeladen. Heute habe ich entdeckt, dass am 3.4. eine neue Version der FAQs erschienen ist, in der nicht mehr darauf verwiesen wird, dass die Sonderbetreuungszeit am Stück stattzufinden hat. Ist das noch jemandem aufgefallen?

Ergänzung: auf der Homepage der WKO steht weiterhin, dass die Sonderbetreuungszeit von max. 3 Wochen am Stück, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden kann. https://www.wko.at/service/faq-coronavir...ormationen
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#4
Wir haben gleich beim Erscheinen des BuHaAg-FAQ am 1. April geschrieben und mit Freude das Verschwinden der Frage (was immer das bedeuten mag) vermerkt.
Wahrscheinlich haben da einige geschrieben - Antwort ist bei uns bisher keine eingelangt.
Bei der WKO lese ich mit Wohlwollen: "Diese 3 Wochen können am Stück, aber – wenn vereinbart - auch tageweise bzw. sogar stundenweise gewährt werden."
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#5
Weil es ja auch nur so sein kann.

Wenn man hier auf ganze Wochen besteht, so ist das eine Interpretation, die so vom Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht wurde und auch völlig dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenläuft.
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#6
Guten Morgen,
ich habe eine Anfrage an die Buchhaltungsagentur gestellt.
Es ging darum, 
*) ob Sonderbetreuungszeit halbtags auch möglich ist und 
*) wie man einen Antrag für mehr als 15 Personen stellt.

Hier die Antwort:
Es gab ein Up-Date bei den Richtlinien bezüglich der Konsumation der Sonderbetreuungszeit: 
Sie kann für (bis zu) 21 Kalendertage wochen-, tage- oder halbtageweise gewährt werden.


Derzeit wird noch an einem Antrag für mehr als 15 Personen gearbeitet. 
Die entsprechenden Dokumente/Unterlagen werden hier sobald vorhanden zur Verfügung gestellt:
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/so...uungszeit/.
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#7
Ja leider, jetzt haben sie "halbtageweise" geschrieben.
Wir schreiben zurück, dass man bitte nicht im Nachhinein einen Regelungsinhalt hineinlegen soll, der dem Gesetzestext (auch in der 3. Fassung) nicht zu entnehmen ist. und der Auslegung zu § 16 UrlG, der erkennbar "Pate gestanden" ist, widerspricht.
Je mehr ihnen das Gleiche schreiben: umso besser ...
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