19.04.2020, 13:07
Für Kündigungen, die ab dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen werden (egal, ob Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung), gelten die vom Kollektivvertrag derzeit vorgesehenen Kündigungsregelungen weiter.
Die Kollektivvertragspartner machen von der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme von der Anwendung der Angestelltenkündigungsoptionen Gebrauch. Nach Ansicht der KV-Partner handelt es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine „Saisonbranche“, was – gemäß § 1159 Abs. 2 ABGB – ermöglicht, die vom Gesetz abweichenden (kürzeren) Kündigungsfristen und die abweichenden Kündigungstermine (hier: Ende der Lohnwoche = Sonntag) beizubehalten.
Die Kollektivvertragspartner machen von der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme von der Anwendung der Angestelltenkündigungsoptionen Gebrauch. Nach Ansicht der KV-Partner handelt es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine „Saisonbranche“, was – gemäß § 1159 Abs. 2 ABGB – ermöglicht, die vom Gesetz abweichenden (kürzeren) Kündigungsfristen und die abweichenden Kündigungstermine (hier: Ende der Lohnwoche = Sonntag) beizubehalten.