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Befristet zugeteilte Position führt nicht zu einem befristeten Dienstverhältnis – Soz
#1
Befristet zugeteilte Position führt nicht zu einem befristeten Dienstverhältnis – Sozialwidrigkeitsbeurteilung bei einer Änderungskündigung
 
 
So entschied der OGH:
 
1.    Wurde ein Arbeitnehmer, der sich im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses befand, wiederholt für befristete Zeit mit einer Position (Funktion) betraut, so wurde deshalb aus dem unbefristeten Dienstverhältnis kein befristetes Dienstverhältnis.
2.    Vielmehr war diese Konstellation so zu verstehen, dass die befristete Zuteilung der Position (Funktion) unter der Voraussetzung erfolgte, dass auch das Dienstverhältnis noch so lange bestehen würde.
3.   Dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung das Dienstverhältnis noch vor dem Funktionsende arbeitsrechtlich beendete, führt daher zu keinem rechtlichen Widerspruch.
4.    Auch bei Änderungskündigungen sind die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt für die Beurteilung der möglichen Sozialwidrigkeit mitzubeurteilen.
5.    Wurde dem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber im Zuge der Änderungskündigung eine Beschäftigung angeboten, welche seine Interessen wesentlich beeinträchtigt hätte (auch hauptsächlich wegen des damit verbundenen Reputationsverlustes), so liegt hier dennoch insgesamt keine Interessensbeeinträchtigung vor, wenn die Vermittlungschancen am (übrigen) Arbeitsmarkt gut sind. Eine andere Beurteilung würde wohl dazu führen, dass Arbeitgeber/innen in derartigen Fällen gut vermittelbarer Arbeitnehmer/innen derartige Angebote von Haus aus nicht unterbreiten würden.
6.    Hätte der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten eine vergleichbare Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden, im Zuge welcher die Entlohnung maximal um 20 % unter der früheren Entlohnung gelegen wäre (ausgehend von ca.
€ 9.600,00 brutto monatlich, 14mal), so konnte noch nicht von einer wesentlichen Interessensbeeinträchtigung ausgegangen werden.
7.    Im vorliegenden Fall war die Kündigung zudem durch betriebliche Erfordernisse begründet (Rationalisierungsmaßnahmen), weshalb dann auch die betrieblichen Erfordernisse überwogen.
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