05.05.2020, 20:52
Liebe Kollegen,
ich bin gerade draufgekommen, dass beim Kurzarbeitsantrag eines Klienten die Bruttoentgelte vor Kurzarbeit falsch berechnet wurden. (TZ-Berechnungstool)
Es wurde bei einem Kurzarbeitsbeginn 30.03.2020 der Durchschnitt der Zulagen und Zuschläge der Monate Jänner/Februar/März 2020 gebildet und die im Februar ausbezahlten Leistungsprämien nicht miteinbezogen.
Jetzt kommt bei der Abrechnung mit dem AMS bei einigen Mitarbeitern ein höherer Pauschalsatz/Betrag heraus, als beantragt wurde.
Hat das Problem noch jemand? Muss ich hier ein "Begehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe" einbringen, damit die höheren Sätze pro Ausfallstunde bezahlt werden. Es gibt ja in der Mitteilung über die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe eine maximale Beihilfenhöhe.
Ich kann mir schon vorstellen, dass es sich vielleicht aufgrund von weniger gemeldeten Ausfallstunden doch ausgeht. Und wenn nicht? Fällt der Unternehmer um diesen Betrag um?
Würde mich über Feedback freuen.
LG Alma
ich bin gerade draufgekommen, dass beim Kurzarbeitsantrag eines Klienten die Bruttoentgelte vor Kurzarbeit falsch berechnet wurden. (TZ-Berechnungstool)
Es wurde bei einem Kurzarbeitsbeginn 30.03.2020 der Durchschnitt der Zulagen und Zuschläge der Monate Jänner/Februar/März 2020 gebildet und die im Februar ausbezahlten Leistungsprämien nicht miteinbezogen.
Jetzt kommt bei der Abrechnung mit dem AMS bei einigen Mitarbeitern ein höherer Pauschalsatz/Betrag heraus, als beantragt wurde.
Hat das Problem noch jemand? Muss ich hier ein "Begehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe" einbringen, damit die höheren Sätze pro Ausfallstunde bezahlt werden. Es gibt ja in der Mitteilung über die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe eine maximale Beihilfenhöhe.
Ich kann mir schon vorstellen, dass es sich vielleicht aufgrund von weniger gemeldeten Ausfallstunden doch ausgeht. Und wenn nicht? Fällt der Unternehmer um diesen Betrag um?
Würde mich über Feedback freuen.
LG Alma