19.05.2020, 13:40
Aus den AMS-FAQ: Welche Auswirkungen hat die Einberufung bzw. Zuweisung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst auf die Kurzarbeitsbeihilfe?
Das Arbeitsverhältnis von beschäftigten Personen bleibt durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt (§ 4 APSG).
Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des/der ArbeitnehmerIn und die Entgeltzahlungspflicht des/der ArbeitgeberIn.
Sind diese Personen vom Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung erfasst, ist in Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten:
In der monatlichen Abrechnung sind Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes oder vergleichbare Zeiten im Feld „Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Ausbildungsvertrag“ nicht zu erfassen. In der Folge können sich hierfür auch keine verrechenbaren Ausfallsstunden ergeben.
Kehren diese Personen während des laufenden Kurzarbeitszeitraums in den Betrieb zurück und ist kein entsprechendes Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb verfügbar, so ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor der Einberufung bzw. vor Zuweisung heranzuziehen.
Das Arbeitsverhältnis von beschäftigten Personen bleibt durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt (§ 4 APSG).
Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des/der ArbeitnehmerIn und die Entgeltzahlungspflicht des/der ArbeitgeberIn.
Sind diese Personen vom Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung erfasst, ist in Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten:
In der monatlichen Abrechnung sind Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes oder vergleichbare Zeiten im Feld „Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Ausbildungsvertrag“ nicht zu erfassen. In der Folge können sich hierfür auch keine verrechenbaren Ausfallsstunden ergeben.
Kehren diese Personen während des laufenden Kurzarbeitszeitraums in den Betrieb zurück und ist kein entsprechendes Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb verfügbar, so ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor der Einberufung bzw. vor Zuweisung heranzuziehen.