19.05.2020, 21:43
Das AMS informiert: rückwirkende Kurzarbeitsanträge nur noch bis 31.05.2020 möglich - Verlängerungsanträge können derzeit noch nicht gestellt werden
Eine rückwirkende Begehrensstellung ist derzeit für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit.
Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich.
Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn der Kurzarbeitszeitraums zu stellen.
Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.
Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/personals...esterreich
Eine rückwirkende Begehrensstellung ist derzeit für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit.
Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich.
Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn der Kurzarbeitszeitraums zu stellen.
Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.
Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/personals...esterreich