20.05.2020, 09:20
So wie dies auch in Fällen zu handhaben ist, in denen keine Praktikumsplatz verfügbar und keine Kürzung der Praktikumsdauer möglich ist, kommt auch bei Corona-bedingten Ausfällen § 11 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes zur Anwendung und die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums entfällt:
„Macht ein Schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Corona-Virus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren.
Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer
Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden),
„Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
gänzlich fehlende Facheinschlägigkeit beim Praktikumsplatz
Aufgrund der durch die Schulleitung erfolgten Befreiung gibt es keine negativen Auswirkungen betreffend Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, Zulassungen zu abschließenden Prüfungen sowie hinsichtlich allfälliger Karriereverläufe nach Beendigung der Schullaufbahn.
Gleiches gilt für eine verkürzte Praktikumsdauer (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer).
„Macht ein Schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Corona-Virus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren.
Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer
Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden),
„Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
gänzlich fehlende Facheinschlägigkeit beim Praktikumsplatz
Aufgrund der durch die Schulleitung erfolgten Befreiung gibt es keine negativen Auswirkungen betreffend Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, Zulassungen zu abschließenden Prüfungen sowie hinsichtlich allfälliger Karriereverläufe nach Beendigung der Schullaufbahn.
Gleiches gilt für eine verkürzte Praktikumsdauer (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer).