21.05.2020, 21:15
Aus den AMS-FAQ: Welche Nachweise sind für die widmungsgemäße Verwendung erforderlich und wie lange sind diese aufzubewahren?
Der/Die ArbeitgeberIn hat die – im Rahmen der monatlichen Abrechnung – gemachten Angaben über das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und über das
Bruttoentgelt während Kurzarbeit anhand der Lohnverrechnungsdaten (Lohnkonto), sowie die Angaben über die verrechenbaren Ausfallstunden anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen (Dienstzeitnachweise) nachzuweisen.
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, Organen oder Beauftragten des Arbeitsmarktservice, des Bundes und der EU im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit Einsicht in alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) zu gewähren und diese Unterlagen auf Aufforderung zu übermitteln, und alle geforderten Auskünfte zu erteilen (Verpflichtungserklärung).
Es werden unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Der/Die ArbeitgeberIn hat die – im Rahmen der monatlichen Abrechnung – gemachten Angaben über das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und über das
Bruttoentgelt während Kurzarbeit anhand der Lohnverrechnungsdaten (Lohnkonto), sowie die Angaben über die verrechenbaren Ausfallstunden anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen (Dienstzeitnachweise) nachzuweisen.
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, Organen oder Beauftragten des Arbeitsmarktservice, des Bundes und der EU im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit Einsicht in alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) zu gewähren und diese Unterlagen auf Aufforderung zu übermitteln, und alle geforderten Auskünfte zu erteilen (Verpflichtungserklärung).
Es werden unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.