29.05.2020, 15:14
Kurzarbeit: Klarstellung Fristen und Prozedere Erst- und Verlängerungsanträge
Ab 1. Juni 2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese neue Vereinbarung gilt
· Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) sowie
· Für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.3. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll mit 1.6.2020 verlängert werden. Hier ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung und einem neuen Kurzarbeitsbegerhen die Verlängerung zu beantragen.
Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt nicht
· für Erst- und Änderungsbegehren bis zum 31.5.2020 bzw.
· für Änderungsbegehren von Kurzarbeitsvereinbarungen, die vor dem 1.6.2020 begonnen haben und bei denen der Verlängerungsantrag auf die Ausschöpfung der Maximaldauer von 3 Monaten abzielt.
Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist mit dem alten Formular ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen.
Erst eine weitere Verlängerung (für die zweite volle Kurzarbeitsperiode – Monat 4 – 6) ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung in Form eines Verlängerungsbegehren einzubringen.
Fristen:
· Erstanträge ab 1.6.2020 müssen immer vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (kein rückwirkender Antrag zulässig)
· Verlängerungsanträge können – bis auf Weiteres - rückwirkend eingebracht werden (auch nach dem 1.6.2020)
Details und Formulare zur Kurzarbeit ab 1. Juni 2020:
https://www.wko.at/service/aenderungen-c...-2020.html
Ab 1. Juni 2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese neue Vereinbarung gilt
· Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) sowie
· Für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.3. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll mit 1.6.2020 verlängert werden. Hier ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung und einem neuen Kurzarbeitsbegerhen die Verlängerung zu beantragen.
Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt nicht
· für Erst- und Änderungsbegehren bis zum 31.5.2020 bzw.
· für Änderungsbegehren von Kurzarbeitsvereinbarungen, die vor dem 1.6.2020 begonnen haben und bei denen der Verlängerungsantrag auf die Ausschöpfung der Maximaldauer von 3 Monaten abzielt.
Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist mit dem alten Formular ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen.
Erst eine weitere Verlängerung (für die zweite volle Kurzarbeitsperiode – Monat 4 – 6) ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung in Form eines Verlängerungsbegehren einzubringen.
Fristen:
· Erstanträge ab 1.6.2020 müssen immer vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (kein rückwirkender Antrag zulässig)
· Verlängerungsanträge können – bis auf Weiteres - rückwirkend eingebracht werden (auch nach dem 1.6.2020)
Details und Formulare zur Kurzarbeit ab 1. Juni 2020:
https://www.wko.at/service/aenderungen-c...-2020.html