31.05.2020, 18:55
Zeitraum betreffend Familienzeitbonus kann nicht mehr nachträglich geändert werden
OGH 10 ObS 113/19v vom 21. Jänner 2020
§ 3 Abs. 3 FamilienZeitbG
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
1. § 3 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz regelt, dass im Zuge der Antragstellung auf Familienzeitbonus beim KV-Träger der Zeitraum der Familienzeit (Papamonat) vom Antragsteller verbindlich festgelegt werden muss und nicht mehr nachträglich geändert werden kann.
2. Machte ein Arbeitnehmer zunächst für 31 Kalendertage den Familienzeitbonus beim KV-Träger geltend und schränkte er danach, weil ihm klar wurde, dass für zwei Tage davon die Voraussetzungen nicht vorlagen (nämlich für die ersten zwei Tage, weil Kind und Kindesmutter noch im Krankenhaus waren) seinen Antrag auf eine Bezugsdauer auf 29 Kalendertage ein, so war ihm dennoch kein Cent an Familienzeitbonus zuzusprechen.
3. Dies gilt auch für den Fall, dass die einschränkende zeitliche Geltendmachung vor dem Arbeits- und Sozialgericht erfolgt.
4. Eine anteilige Gewährung des Familienzeitbonus (anteilig = bezogen auf den ursprünglich geltend gemachten Zeitraum, der insoweit unveränderlich ist) sieht das Gesetz nicht vor.