10.06.2020, 20:56
Der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, wird um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert.
Diese Verordnung gilt ab 11. Juni 2020
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_261.html
Diese Verordnung gilt ab 11. Juni 2020
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_261.html