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Kein Entfall vorzeitiger Alterspensionen bei bestimmten gesundheitsberuflichen Tätigk
#1
"Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

§ 32 APG lautet:
§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder auf grund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der
Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird."

Für alle Bezieher/innen einer (vorzeitigen) Alterspension wurde gesetzlich die Möglichkeit geschaffen (Übergangsregelung in § 32 APG), eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufzunehmen und auszuüben, ohne dass ihre Pensionsleistung nach § 9 Abs. 1 APG wegfä11t.

Die Ausnahme vom Wegfall der Leistung gilt zum einen für die Korridor- und
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 und 3 APG und zum anderen (in Verbindung mit § 25 Abs. 6 APG) auch fiir die vorzeitigen Alterspensionen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG bzw. nach § 617 Abs. 13 ASVG sowie nach dem Parallelrecht des GSVG und BSVG.

Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit.

Zu beachten ist, dass die pensionsbeziehende Person einen entsprechenden Antrag stellen muss(te) oder dass auch der bzw. die Dienstgeber/in eine entsprechende Meldung erstattet (hat).
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