06.08.2020, 14:26
Softwarehersteller aufgepasst - der nächste Anpassungsbedarf im Lohnprogramm steht ante portas
Vor kurzem fällte der Verwaltungsgerichtshof ein verhängnisvolles Erkenntnis zum Themenbereich der Lohnsteuer.
Konkret geht es darum, wie der SV-Dienstnehmeranteil von sonstigen Bezügen aufgeteilt wird, wenn auch die laufende LSt-Bemessungsgrundlage von der Berechnung mitbetroffen ist.
Dies kommt praktisch in zwei Fällen vor:
1. Einmalprämien, die gemeinsam mit dem Lohn/Gehalt ausbezahlt werden: hier ordnet die Rz 1224 LStR 2002 eine Zuteilungsreihenfolge an, die der VwGH nun verworfen hat.
2. SV-pflichtige Sonderzahlungen, welche die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten UND einen Sechstelüberhang erzeugen: hier ordnet die Rz 1223 LStR 2002 ebenfalls eine Zuteilungsreihenfolge an, die ebenso vom VwGH nicht geteilt wurde.
Der VwGH meinte in beiden Fällen, dass das Gesetz (konkret: § 67 Abs. 12 EStG 1988) keine Reihenfolge bzw. keinen Vorrang der Zuteilung vorsieht, weshalb er einer anteilsmäßigen Aufteilung in beiden Fällen den Vorrang einräumt.
Zugegeben ist, dass die Fälle nicht unbedingt an jeder Hausecke lauern, aber "Einmalprämien" (bzw. auch - an und für sich - verbotene Urlaubsablösen) kommen doch nicht ganz so selten vor.
SV-pflichtige Sonderzahlungen, welche die Jahreshöchstbeitragsgrundlage und das Jahressechstel überschreiten, kommen möglicherweise nicht so häufig vor, sind aber dennoch eine nicht zu unterschätzende Größe.
Ich werde in der Ausgabe Nr. 12/2020 der WIKU-Personal aktuell (die in Form einer Doppelausgabe, zusammen mit der Nr. 13/2020 Ende der KW 33/2020 erscheinen wird, weil wir die 100-Seiten-Marke "geknackt" haben) einen ausführlichen Artikel, mit detaillierten Erklärungen und Rechenbeispielen, welche die "alte" und die "neue" Rechtslage gegenüberstellen, dazu bringen, der Ihnen für das Verständnis und das Umprogrammieren der Software als Grundlage dienen soll und dabei wichtige weitere Fragen klären soll.
Vor kurzem fällte der Verwaltungsgerichtshof ein verhängnisvolles Erkenntnis zum Themenbereich der Lohnsteuer.
Konkret geht es darum, wie der SV-Dienstnehmeranteil von sonstigen Bezügen aufgeteilt wird, wenn auch die laufende LSt-Bemessungsgrundlage von der Berechnung mitbetroffen ist.
Dies kommt praktisch in zwei Fällen vor:
1. Einmalprämien, die gemeinsam mit dem Lohn/Gehalt ausbezahlt werden: hier ordnet die Rz 1224 LStR 2002 eine Zuteilungsreihenfolge an, die der VwGH nun verworfen hat.
2. SV-pflichtige Sonderzahlungen, welche die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten UND einen Sechstelüberhang erzeugen: hier ordnet die Rz 1223 LStR 2002 ebenfalls eine Zuteilungsreihenfolge an, die ebenso vom VwGH nicht geteilt wurde.
Der VwGH meinte in beiden Fällen, dass das Gesetz (konkret: § 67 Abs. 12 EStG 1988) keine Reihenfolge bzw. keinen Vorrang der Zuteilung vorsieht, weshalb er einer anteilsmäßigen Aufteilung in beiden Fällen den Vorrang einräumt.
Zugegeben ist, dass die Fälle nicht unbedingt an jeder Hausecke lauern, aber "Einmalprämien" (bzw. auch - an und für sich - verbotene Urlaubsablösen) kommen doch nicht ganz so selten vor.
SV-pflichtige Sonderzahlungen, welche die Jahreshöchstbeitragsgrundlage und das Jahressechstel überschreiten, kommen möglicherweise nicht so häufig vor, sind aber dennoch eine nicht zu unterschätzende Größe.
Ich werde in der Ausgabe Nr. 12/2020 der WIKU-Personal aktuell (die in Form einer Doppelausgabe, zusammen mit der Nr. 13/2020 Ende der KW 33/2020 erscheinen wird, weil wir die 100-Seiten-Marke "geknackt" haben) einen ausführlichen Artikel, mit detaillierten Erklärungen und Rechenbeispielen, welche die "alte" und die "neue" Rechtslage gegenüberstellen, dazu bringen, der Ihnen für das Verständnis und das Umprogrammieren der Software als Grundlage dienen soll und dabei wichtige weitere Fragen klären soll.