06.10.2020, 15:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2020, 22:13 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Durchführungsberichte für Phasen 1 und 2 der Corona-Kurzarbeit gleichzeitig oder doch getrennt?
Zuletzt gab es einige Fragen zum Zeitpunkt der verpflichtenden Abgabe des Durchführungsberichts betreffend Phasen 1 und 2.
Während es AMS-Geschäftsstellen gibt, welche die Abgabe beider Durchführungsberichte zum gleichen Zeitpunkt "tolerieren" (das wird dann wohl in den meisten Fällen nun der 28. November 2020 sein ==> der 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Kalendermonats sein), haben wiederum andere AMS-Geschäftsstellen den Durchführungsbericht für die Phase 1 weitaus früher eingefordert.
Das BMAFJ hat mir dazu mitgeteilt, dass dies tatsächlich im Ermessen der AMS-Landesorganisationen lag bzw. liegt.
Was die Einhaltung der Mindestbeschäftigungszeiten (10 % bzw. der maximalen Ausfallstundenzahl (90 %) betrifft, so lautet die Vorgabe des BMAFJ an die AMS-Landesgeschäftsstellen, diese Überprüfung anhand beider Durchführungsberichte durchzuführen ("Durchrechnung").
Zuletzt gab es einige Fragen zum Zeitpunkt der verpflichtenden Abgabe des Durchführungsberichts betreffend Phasen 1 und 2.
Während es AMS-Geschäftsstellen gibt, welche die Abgabe beider Durchführungsberichte zum gleichen Zeitpunkt "tolerieren" (das wird dann wohl in den meisten Fällen nun der 28. November 2020 sein ==> der 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Kalendermonats sein), haben wiederum andere AMS-Geschäftsstellen den Durchführungsbericht für die Phase 1 weitaus früher eingefordert.
Das BMAFJ hat mir dazu mitgeteilt, dass dies tatsächlich im Ermessen der AMS-Landesorganisationen lag bzw. liegt.
Was die Einhaltung der Mindestbeschäftigungszeiten (10 % bzw. der maximalen Ausfallstundenzahl (90 %) betrifft, so lautet die Vorgabe des BMAFJ an die AMS-Landesgeschäftsstellen, diese Überprüfung anhand beider Durchführungsberichte durchzuführen ("Durchrechnung").