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Kollektivvertragsabschluss für die Angestellten im Gewerbe und Handwerk und in der Di
#1
Kollektivvertragsabschluss für die Angestellten im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung per 1.1.2021

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 01.01.2021:

In den Verwendungsgruppen I bis VI und in den Meistergruppen wird das monatliche Mindestgrundgehalt linear um 1,45% erhöht.

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 01.01.2021 um 1,45 %.

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV um 1,45%. Die Höhe beträgt dann € 2,03.

4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen:

Taggeld gem. § 10 2.b: € 7,65,

Taggeld gem. § 10 2.c: € 18,26,

Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 18,26

Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,24


5. Rahmenrechtliche Änderungen:

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Callcentern sind, gilt, dass Angestellte, die Wochenenddienste leisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen zumindest die Hälfte aller Wochenenden (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00 – 48 Stunden) arbeitsfrei haben.

Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden ist von der/dem Angestellten gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche folgenden Durch-rechnungszeiträume bis zum ausdrücklichen Widerruf der/des Angestellten.

Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Der Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kann erst nach der Einarbeitungszeit von 3 Monaten vereinbart werden.

Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nach der Geltendmachung beginnen, ist dieser Anspruch jedenfalls zu berücksichtigen.


§ 10 Abs. 2c wird ergänzt:

Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfsgewerbe, die den Berufsgruppen bzw. Berufszweigen Beton- und Zementwarenerzeuger, Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien, Verleiher von Baumaschinen, Frisch-(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und Schottererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer angehören, gilt:

Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt ein Taggeld in Höhe von € 17,90.


6. Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß § 1 und § 2 RKV.


7. Geltungsbeginn: 1.1.2021
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