21.10.2020, 17:18
Frage 1:
Was geschieht mit der Lohnsteuer, die in Österreich für die Kurzarbeitsunterstützung einbehalten wurde? Bekommt diese der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin irgendwie auf Antrag wieder zurück?
Antwort zu Frage 1:
Da Österreich das Besteuerungsrecht für die Kurzarbeitsunterstützung hat, wird die darauf entfallene Steuer nicht zurückgezahlt.
Wurde die Kurzarbeitsunterstützung vom Arbeitgeber mit einer zu hohen Progression belastet, kann dies nur im Wege der Veranlagung berichtigt werden. Ist der Grenzgänger in Österreich beschränkt steuerpflichtig, erfolgt die Veranlagung allerdings nur unter Hinzurechnung eines Betrages in Höhe von EURO 9.000,- zum Einkommen.
Frage 2:
Stört es, wenn der Lohnzettel Art 1 nicht den arbeitsrechtlichen Zeitraum ausweist, sondern „nur“ den KUA-Zeitraum, in dem KUA-Unterstützung bezogen wird?
Beispielsweise ist ein deutscher Grenzgänger zwar vom 1. 1. – 31. 12. beschäftigt, der Lohnzettel würde aber nur den tatsächlichen KUA-Zeitraum von zB 15. 3. – 30. 9. ausweisen.
Das wäre für uns softwaretechnisch noch einfacher umzusetzen (wobei immer noch alles andere als „einfach“), ansonsten müssten in den restlichen Monaten „Nullabrechnungen“ stattfinden.
Antwort zu Frage 2:
Auf dem Lohnzettel ist grundsätzlich der arbeitsrechtliche Zeitraum des DV auszuweisen.
Insbesondere zum LZ Art 24 findet sich in den LStR (Rz 70 u bzw. 1228) folgende Aussage: „Für jeden ausländischen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel der Art 24 zu übermitteln.
Der Lohnzettel ist bei ganzjährig aufrechtem Dienstverhältnis jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. auszustellen.
Was geschieht mit der Lohnsteuer, die in Österreich für die Kurzarbeitsunterstützung einbehalten wurde? Bekommt diese der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin irgendwie auf Antrag wieder zurück?
Antwort zu Frage 1:
Da Österreich das Besteuerungsrecht für die Kurzarbeitsunterstützung hat, wird die darauf entfallene Steuer nicht zurückgezahlt.
Wurde die Kurzarbeitsunterstützung vom Arbeitgeber mit einer zu hohen Progression belastet, kann dies nur im Wege der Veranlagung berichtigt werden. Ist der Grenzgänger in Österreich beschränkt steuerpflichtig, erfolgt die Veranlagung allerdings nur unter Hinzurechnung eines Betrages in Höhe von EURO 9.000,- zum Einkommen.
Frage 2:
Stört es, wenn der Lohnzettel Art 1 nicht den arbeitsrechtlichen Zeitraum ausweist, sondern „nur“ den KUA-Zeitraum, in dem KUA-Unterstützung bezogen wird?
Beispielsweise ist ein deutscher Grenzgänger zwar vom 1. 1. – 31. 12. beschäftigt, der Lohnzettel würde aber nur den tatsächlichen KUA-Zeitraum von zB 15. 3. – 30. 9. ausweisen.
Das wäre für uns softwaretechnisch noch einfacher umzusetzen (wobei immer noch alles andere als „einfach“), ansonsten müssten in den restlichen Monaten „Nullabrechnungen“ stattfinden.
Antwort zu Frage 2:
Auf dem Lohnzettel ist grundsätzlich der arbeitsrechtliche Zeitraum des DV auszuweisen.
Insbesondere zum LZ Art 24 findet sich in den LStR (Rz 70 u bzw. 1228) folgende Aussage: „Für jeden ausländischen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel der Art 24 zu übermitteln.
Der Lohnzettel ist bei ganzjährig aufrechtem Dienstverhältnis jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. auszustellen.