28.10.2020, 20:54
BFG RV/7100516/2020 vom 21. April 2020
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
A) Der halbe KFZ-Sachbezug:
1. Wird das arbeitgeber(firmen)eigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahres-durchschnitt für Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von höchstens 500 km monatlich benützt, ist als Sachbezugswert nur der halbe Betrag anzusetzen.
2. Zur Nachweisführung betreffend den halben Sachbezugswert nach § 4 Abs 2 der Sachbezugswerte-VO reicht eine Differenzrechnung aus, nach der die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweis-lich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den nach der V maßgebenden Wert nicht überschreitet. Eine "lückenlose" Nachweisführung ist nicht erforderlich (VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0074 = WPA 20/2014, Artikel Nr. 570/2014).
3. Jedenfalls bedarf es aber einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der Privatfahrten und der Beibringung geeigneter Beweismittel.
B) Fahrtenbuch als geeignetes Beweismittel:
4. Ein geeignetes Beweismittel dafür könnte zB darin bestehen, dass der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt und dies als Beweismittel vorlegt.
5. Wird der Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht, sind darin Reisetag (Datum), die Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reise-zweck, die Anfangs- und Endkilometerstände und die Anzahl der gefahrenen Kilo-meter festzuhalten.
6. Das Fahrtenbuch dient damit auch der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Fahrten von den auf Privatfahrten entfallenden gefahrenen Kilometer.
C) Computerprogramm als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch:
7. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
8. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
9. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.
10. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden.
11. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen.
12. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.
13. Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dar.
14. Darin sind aber nicht nur die Dienstfahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen.
D) Elektronisches Fahrtenbuch war hier „ordnungsgemäß“:
15. Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrtenbuch vorgelegt, das mit der GPS Fleet Software erstellt wurde. Darin sind alle Tage und alle Fahrten lückenlos mit Uhrzeit und Kilometerstand erfasst. Bei den einzelnen Fahrten ist auch eine Spalte enthalten, in der ersichtlich ist, ob die jeweilige Fahrt als betrieblich oder privat deklariert wurde
E) Fahrten zur Dienststelle stellen bei Dienstnehmer/innen Privatfahrten dar:
16. Bei der Kontrolle des Fahrtenbuches zeigt sich, dass sämtliche Fahrten in die Dienststelle des Arbeitgebers als betriebliche Fahrten ausgewiesen wurden, wo doch die Fahrten in die Arbeitsstätte als private Fahrten auszuweisen sind.
17. Wenn der Steuerpflichtige vorbringt, er habe auch Fahrten als privat ausgewiesen, obwohl er dienstlich unterwegs gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Damit räumt er ein, dass die Zuordnung im Fahrtenbuch zu privat gefahrenen Kilometern oder betrieblich gefahrenen Kilometern nicht den Tatsachen entspricht. Er untergräbt mit diesem Vorbringen die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches.
Dieser Artikel erscheint in der Ausgabe Nr. 18/2020 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
A) Der halbe KFZ-Sachbezug:
1. Wird das arbeitgeber(firmen)eigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahres-durchschnitt für Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von höchstens 500 km monatlich benützt, ist als Sachbezugswert nur der halbe Betrag anzusetzen.
2. Zur Nachweisführung betreffend den halben Sachbezugswert nach § 4 Abs 2 der Sachbezugswerte-VO reicht eine Differenzrechnung aus, nach der die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweis-lich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den nach der V maßgebenden Wert nicht überschreitet. Eine "lückenlose" Nachweisführung ist nicht erforderlich (VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0074 = WPA 20/2014, Artikel Nr. 570/2014).
3. Jedenfalls bedarf es aber einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der Privatfahrten und der Beibringung geeigneter Beweismittel.
B) Fahrtenbuch als geeignetes Beweismittel:
4. Ein geeignetes Beweismittel dafür könnte zB darin bestehen, dass der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt und dies als Beweismittel vorlegt.
5. Wird der Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht, sind darin Reisetag (Datum), die Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reise-zweck, die Anfangs- und Endkilometerstände und die Anzahl der gefahrenen Kilo-meter festzuhalten.
6. Das Fahrtenbuch dient damit auch der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Fahrten von den auf Privatfahrten entfallenden gefahrenen Kilometer.
C) Computerprogramm als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch:
7. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
8. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
9. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.
10. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden.
11. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen.
12. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.
13. Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dar.
14. Darin sind aber nicht nur die Dienstfahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen.
D) Elektronisches Fahrtenbuch war hier „ordnungsgemäß“:
15. Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrtenbuch vorgelegt, das mit der GPS Fleet Software erstellt wurde. Darin sind alle Tage und alle Fahrten lückenlos mit Uhrzeit und Kilometerstand erfasst. Bei den einzelnen Fahrten ist auch eine Spalte enthalten, in der ersichtlich ist, ob die jeweilige Fahrt als betrieblich oder privat deklariert wurde
E) Fahrten zur Dienststelle stellen bei Dienstnehmer/innen Privatfahrten dar:
16. Bei der Kontrolle des Fahrtenbuches zeigt sich, dass sämtliche Fahrten in die Dienststelle des Arbeitgebers als betriebliche Fahrten ausgewiesen wurden, wo doch die Fahrten in die Arbeitsstätte als private Fahrten auszuweisen sind.
17. Wenn der Steuerpflichtige vorbringt, er habe auch Fahrten als privat ausgewiesen, obwohl er dienstlich unterwegs gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Damit räumt er ein, dass die Zuordnung im Fahrtenbuch zu privat gefahrenen Kilometern oder betrieblich gefahrenen Kilometern nicht den Tatsachen entspricht. Er untergräbt mit diesem Vorbringen die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches.
Dieser Artikel erscheint in der Ausgabe Nr. 18/2020 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
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