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Kollektivvertragliche "Feiertage" und Kurzarbeit
#1
Kollektivvertragliche "Feiertage" und Kurzarbeit

Der 24.12. sowie der 31.12. werfen Jahr für Jahr immer wieder Fragen auf.

Manche nennen diese Tage "kollektivvertragliche Feiertage", andere wiederum einfach freie (Halb)tage, die der Kollektivvertrag vergibt.

Eine zur Zeit häufig aufgeworfene Frage bei mir lautet: "Welche Rolle spielen diese Tage während der Kurzarbeit"?

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass an diesen Tagen überhaupt nicht gearbeitet werden muss, dann ist das Handling wie bei einem gesetzlichen Feiertag. Das wiederum heißt:

1. in der Personalverrechnung wird dieser Tag im Rahmen der Nettoersatzrate entlohnt (Mindestbruttoentgelt)

2. in der Beihilfenabrechnung hingegen spielt er als "vorrangig freier Tag" keine Rolle (also keine Ausfallstunden dafür)


Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass an diesen Tagen teilweise gearbeitet werden muss, so gelten die "Arbeitsstunden", die geschuldet werden, wenn sie wegen Kurzarbeit ausfallen sollten, als beihilfentaugliche Ausfallstunden, der "bezahlte Rest dieses Arbeitstages" hingegen nicht. Wird an diesen Tagen tatsächlich während der geschuldeten Zeit gearbeitet, so sind diese Stunden als "geleistete Arbeitsstunden" sowohl in der LV zu behandeln als auch im Rahmen der Kurzarbeitsabrechnung in diesem Sinne zu behandeln.

Wird für die "Halbtage" jeweils Urlaub vereinbart, so muss man zunächst einmal klären, ob dann zwei Urlaubstage vereinbart werden oder insgesamt nur ein Urlaubstag. Das richtige Handling gibt es diesbezüglich ja zur Zeit eigentlich nicht wirklich. Rechtlich richtig und nicht zu beanstanden wäre es, zwei Urlaubstage zu vereinbaren, möglich wäre es, einen Urlaubstag für beide Halbtage zu vereinbaren. Dort, wo man stundenweise Urlaube vereinbart, ergibt sich meistens von selber, dass man hier keine ganzen Tagesstundenkontingente abbucht. Dort, wo aber nur ganze Tage verwaltet werden, gibt es beide genannten Optionen, es sei denn, der Kollektivvertrag gibt die Option schon vor oder es gibt eine "günstige" Betriebsübung.

Jedenfalls ist es so, dass "Urlaub" NICHT im Rahmen der Nettoersatzrate, sondern zusätzlich zum (dann allerdings aliquoten Mindestbruttoentgelt) entlohnt wird (und zwar mit vollem - ev. auch dynamisiertem Urlaubsentgelt) und auch keine Ausfallstunde für die Kurzarbeitsbeihilfe darstellt.
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