19.12.2020, 19:43
OGH 8 ObA 85/20p vom 23. Oktober 2020
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988
So entschied der OGH:
1. Die Besteuerung von Sozialplanzahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bedeutet, dass die Zahlung der Reihenfolge nach zunächst nach den Regelungen zur Besteuerung der freiwilligen Abfertigung ALT zu besteuern ist und zwar unter Anwendung des festen Steuersatzes von 6 % (Viertel- und Zwölftelregelung) und darüber hinaus (was nicht mit 6 % besteuert werden kann) mit dem Hälftesteuersatz (bis zu einem weiteren Betrag im Ausmaß von € 22.000,00).
2. Diese Regelung ist für Arbeitnehmer/innen, die dem System der Abfertigung ALT unterliegen, nicht so zu verstehen, dass die gesamte Sozialplanzahlung, egal, wie hoch sie ist, mit dem festen Steuersatz (6 %) besteuert werden muss.