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Überschreiten der vereinbarten achtstündigen Tagesnormalarbeitszeit bei einer vereinb
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Überschreiten der vereinbarten achtstündigen Tagesnormalarbeitszeit bei einer vereinbarten Vier-Tage-Woche mit einer Teilzeitbeschäftigten – Mehrarbeit oder Überstunde

Wurde mit einer Arbeitnehmerin eine 4-Tage-Woche mit einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden vereinbart, so stellt das Überschreiten dieser Tagesnormalarbeitszeit von Haus aus Überstunden dar und nicht Teilzeitmehrarbeit, auch wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 oder 40 Stunden noch nicht überschritten wurdeund zwar hier aus folgenden Gründen:

Zwar ist nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (hier: Angestellte im Handel) eine Vier-Tage-Woche für Vollzeitbeschäftigte mit einer Tagesnormalarbeitszeit von 10 Stunden möglich (Anmerkung: dies wäre schon aufgrund der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes möglich, vergleiche auch § 4 Abs. 8 AZG).

Dass aber auch Vollzeitbeschäftigte eine 4-Tage-Woche im Betrieb ausübten und dabei eine Tagesnormalarbeitszeit von 10 Stunden vereinbart hätten („vergleichbare Vollzeitbeschäftigte“) konnte im Arbeitsgerichtsverfahren nicht festgestellt werden.

Nicht entscheidend war hier dabei, dass grundsätzlich die „Möglichkeit“ (so-wohl gesetzlich als auch kollektivvertraglich) bestand, eine längere Tagesnormalarbeitszeit zu vereinbaren.

Somit waren im vorliegenden Fall jene Arbeitszeiten, die an den Arbeitstagen über 8 Stunden hinausgingen, nicht als Teilzeitmehrarbeit (also nicht mit einem Zuschlag in Höhe von 25 %) zu entlohnen, sondern als Überstunden (also mit einem Zuschlag von 50 %).

Alle weiteren Details zu dieser sehr interessanten und brandaktuellen OGH-Entscheidung gibt es in der Ausgabe Nr. 1/2021 der WIKU-Personal aktuell.

Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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