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Vier Monate währende Befristungsdauer mit vereinbartem Kündigungsrecht mit Transitmit
#1
Vier Monate währende Befristungsdauer mit vereinbartem Kündigungsrecht mit Transitmitarbeiterin
 
OGH 9 ObA 101/20y vom 25. November 2020
 
§ 1158 ABGB
 
 
So entschied der OGH:
 
Kam es zwischen einer Transitarbeitnehmerin (zwecks Reintegration in den Arbeitsmarkt) und ihrem Dienstgeber zur Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, welches genau vier Monate andauern sollte und wurde zudem die Variante einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit („Ausstiegsklausel“) mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen, so war dies aus folgenden Gründen rechtens (stand also das Kündigungsrecht in keinem Missverhältnis zur vereinbarten Befristung):
 
·        Die Befristungsdauer (4 Monate) war nach Ansicht des OGH jedenfalls zulässig, zumindest nicht unzulässig kurz (eine Befristungsvereinbarung von weniger als 4 Monate ist tendenziell aufgrund der Vorjudikatur nicht zu empfehlen).
·        Auch wenn – im Gegensatz zu einem anderen vom OGH entschiedenen Fall – hier kein sogenanntes Begünstigungselement für die Arbeitnehmerin vereinbart wurde (im Fall OGH 8 Ob 2206/96m wurde für die Dauer des letzten Befristungsmonats ein Kündigungsverbot vereinbart; so etwas wurde für den vorliegenden Fall nicht vereinbart), so kam es hier letztlich auch sehr stark auf den sachlichen Grund für die Befristung an. Es gab für dieses Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Befristung eine AMS-Förderung gemäß dem AMS-Fördervertrag.
·        Für das Projekt 2019 musste der Arbeitgeber insgesamt 156 Neuzugänge gewährleisten und war durch den mit dem AMS abgeschlossenen Fördervertrag gehalten, für die von ihm aufzunehmenden Transitarbeitskräfte Vertragsverhältnisse mit einer Befristung von maximal fünf Monaten und – wie erfolgt – im Durchschnitt von vier Monaten abzuschließen.
·        Dass darin ein sachlicher Grund für die Dauer der Befristung liegt, ist danach nicht zweifelhaft.
·        Es ist auch zu bedenken, dass das Vertragsverhältnis hier mit einem bestimmten Förderziel verbunden war, nämlich der Erhöhung der individuellen Vermittlungschancen durch Erwerb von Kompetenzen, Optimierung der Arbeitshaltung, Stärkung des Selbstkonzepts und der persönlichen Orientierung, im Rahmen dessen sie auch Schulungsmaßnahmen sowie sozialpädagogische Begleitung zu leisten hatte.
·        Gerade in einer solchen besonderen Förderkonstellation kann sich doch mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit als sonst auch noch nach der Probezeit herausstellen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht geeignet ist, für eine Transitarbeitskraft den angestrebten Zweck der Förderung ihrer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen.
Dass die Kündigungsfrist des § 39 Abs 2 des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) vier Wochen zum Ende der Kalenderwoche beträgt, ist hier ohne Belang, weil diese Bestimmung gemäß § 2 Abs 3 lit c SWÖ-KV auf TransitmitarbeiterInnen nicht anzuwenden ist.
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