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Quarantäne-Entgelt - Kontrollsechstel und Jobticketvergütung: Finanzverwaltung arbeit
#1
Quarantäne-Entgelt - Kontrollsechstel und Jobticketvergütung: Finanzverwaltung arbeitet Details aus!

Es hat sich ausgezahlt, die aufgetauchten Fragen und Probleme

A) zur abgabenrechtlichen Beurteilung der Quarantäneentgeltsfortzahlung sowie

B) zu den Ausschlussgründen des Kontrollsechstels (Konzernwechsel, Austritt,....) sowie

C) zur ab 1.7.2021 gültigen Vergütungsregelung des Jobtickets

zu sammeln.

Das BMF hat mir soeben mitgeteilt, dass man sich diese Fragen, die ich übermittelt habe (mit meinen Antwortvorschlägen) aber auch weiter dazu aufgetauchte Fragen, die sehr zahlreich aus der Praxis dort einlangten, in Ruhe ansehen und die Antworten dazu ausarbeiten und diese sowie die Antworten sodann auf der BMF-Homepage veröffentlichen möchte. Sobald dies der Fall ist, werde ich es hier öffentlich wieder teilen.

Jene Mitarbeiter/innen der Finanzverwaltung, die diese Aufgabe übernehmen, können nichts für die so kurzfristig aufgetauchte uralte VwGH-Judikatur (so kurz vor dem Jahreswechsel) und auch nicht wirklich etwas für die "Kontrollsechstelpolitik". Die kommt von anderen Stellen. Aber Sie, liebe Lohnverrechner/innen und Programmierer/innen, können auch nichts dafür.

Diese BMF-Mitarbeiter/innen helfen uns mit ihrem kleinen Team, das soeben eine Umgründung zu Finanzamt Österreich hinter sich hat,  diese Dinge ins Lot zu bringen, soweit es in deren Möglichkeiten liegt.

Das bedeutet in Bezug auf das Quarantäneentgelt Folgendes:

Alles, was Sie in den letzten Tagen und Wochen gehört oder gelesen haben dazu, lassen Sie mal bitte einfach liegen und stehen, lassen bitte vor allem diesbezüglich das Jahr 2020 einfach mal ruhen. Wir bemühen uns, dass in Bezug auf 2020 "der Deckel drauf kommt", egal, in welche Richtung die Abrechnung im steuerlichen Bereich lief (da es ja fast wöchentlich neue Anschauungen gab, was uns irgendwie an die Kurzarbeitsbeihilfenregelungen im Frühjahr 2020 erinnerte).

Für das Jahr 2021 soll die steuerliche Abrechnung (insbesondere die Ermittlung des Jahressechstels in Zusammenhang mit dem Quarantäneentgelt) nun neu aufgestellt werden.

Nachdem heute die Information kam, wonach ein abgesondertes Jahressechstel die Besteuerung der von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Sonderzahlungsanteile die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 abwenden könnte, fasste ich dann nochmals nach und fragte an, wie man dann in weiterer Folge "Freibetrag", "Freigrenze" in Bezug auf dieses abgesonderte Jahressechstel beurteilen sollte. Da war dann Endstation und jetzt wird das Ganze in Ruhe neu ausgearbeitet werden (fast hätte ich geschrieben "aufgerollt").

Ich bringe diese Info deshalb, damit Sie wissen, dass Sie mit diesen offenen Fragen nicht alleine sind und dass wir an der Behebung dieser Störungen alle mit Hochdruck arbeiten. Also sollte man im Moment mit Programmierschritten diesbezüglich eventuell sparsam sein.
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