21.01.2021, 18:16
LVwG-OÖ-Erkenntnisse zur Rückerstattung der "Quarantäneentgeltsfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz"
In zwei Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht OÖ kürzlich unsere zwei brennenden Fragen zur Rückerstattung der ALV-Dienstgeberanteile sowie der anteiligen Sonderzahlungen (jeweils bezogen auf das "Quarantäneentgelt" gemäß § 32 Epidemiegesetz) behandelt:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1121_2.pdf
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1126_2.pdf
Ich würde gerne schreiben, dass sich das Gericht mit diesen Fragen eingehend auseinandergesetzt hat, denn das kann man leider nicht wirklich behaupten.
Dennoch muss man akzeptieren, dass das Gericht zum Schluss kam, dass die anteiligen Sonderzahlungen nur dann im Zuge der Rückerstattung gebühren, wenn es auch zu einer Auszahlung kam und dass die ALV-Dienstgeberanteile - weil sie nicht in § 51 ASVG genannt wurden - nicht dabei sind. Es wurde also der umstrittene Erlass des Gesundheitsministeriums (relativ unkritisch) im Ergebnis bestätigt.
Die Hoffnung lebt, dass der Weg der außerordentlichen Revision in Richtung Verwaltungsgerichtshof beschritten wird und die etwas eigenartige Auslegung und Begründung in eine sachlich gerechtfertigte umgewandelt wird.
Aber so, wie es hier entschieden wurde, muss man ehrlich sagen, dass das nicht unbedingt eine Sternstunde der Juristerei war.
In zwei Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht OÖ kürzlich unsere zwei brennenden Fragen zur Rückerstattung der ALV-Dienstgeberanteile sowie der anteiligen Sonderzahlungen (jeweils bezogen auf das "Quarantäneentgelt" gemäß § 32 Epidemiegesetz) behandelt:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1121_2.pdf
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1126_2.pdf
Ich würde gerne schreiben, dass sich das Gericht mit diesen Fragen eingehend auseinandergesetzt hat, denn das kann man leider nicht wirklich behaupten.
Dennoch muss man akzeptieren, dass das Gericht zum Schluss kam, dass die anteiligen Sonderzahlungen nur dann im Zuge der Rückerstattung gebühren, wenn es auch zu einer Auszahlung kam und dass die ALV-Dienstgeberanteile - weil sie nicht in § 51 ASVG genannt wurden - nicht dabei sind. Es wurde also der umstrittene Erlass des Gesundheitsministeriums (relativ unkritisch) im Ergebnis bestätigt.
Die Hoffnung lebt, dass der Weg der außerordentlichen Revision in Richtung Verwaltungsgerichtshof beschritten wird und die etwas eigenartige Auslegung und Begründung in eine sachlich gerechtfertigte umgewandelt wird.
Aber so, wie es hier entschieden wurde, muss man ehrlich sagen, dass das nicht unbedingt eine Sternstunde der Juristerei war.