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Ein Baumeister bestellt bei einer österreichischen Firma A Klimageräte (für Außen und Innen) für seinen Kunden.
Das Klimagerät wird von der Firma A geliefert und montiert (lt. Angebot Lieferung rund € 9.000,00 und Montage rund € 6.000,00). Im Angebot wird die Lieferung und Leistung mit 20% USt angeboten.
Die Anzahlungsrechnung wird ebenfalls mit 20% USt ausgestellt, es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Anzahlung für die Leistung oder die Lieferung ist.
Die Rechnung für die Klimageräte wurde bereits gestellt, die Leistung wurde noch nicht verrechnet.
Die leistende Firma ist in der HFU Liste eingetragen und hat auch eine DGN - allerdings wird das im Angebot bzw. der Rechnung nicht angeführt.
Ist das nun als Bauleistung zu bewerten (Lieferung + Leistung) oder ist der Ausweis der Umsatzsteuer (für Lieferung + Leistung) in Ordnung?
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Wenn der Lieferant die Lieferung samt Montage der Klimageräte schuldet, würde ich aus Sicht des Baumeisters auf einheitlich Bauleistung plädieren (egal, wie das Angebot gestellt wurde... außerdem sind da oft Mitarbeiter beschäftigt, die mit den Bestimmungen der Umsatzsteuer nicht so vertraut sind).
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Aus meiner Sicht eindeutig Bauleistung mit Übergang der Steuerschuld.
BG
Alexander
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aus meiner Sicht handelt es sich hier um eine Werklieferung, da der monetäre Wert des Klimageräts den der Dienstleistung übersteigt. Da folglich der Gegenstand der Leistung wegfällt, würde ich auch keine Bauleistung sehen und die Lieferung mit 20 % in Ordnung finden. Dass hier zuerst die Lieferung verrechnet wird und dann erst die Leistung hat vielleicht Liquiditätshintergründe und nicht unbedingt eine Konsequenz auf die Leistung in Summe. Auch bei der Beurteilung der konkreten Leistung muss glaub ich die Frage gestellt werden, ob das Klimagerät bewegbar ist oder direkt mit dem "Erdreich" verbunden ist. Bei Letzterem hätten wir klar eine Bauleistung, bei Ersterem tendenziell nicht. Wäre bloß meine Einschätzung. Praktisch gesehen reicht oft einfach die Übereinstimmung mit dem Lieferanten aus, vor allem in Zweifelsfällen.
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Die Lieferung und fixe Montage eines Klimagerätes in ein Gebäude stellt eine einheitliche Leistung in Form einer Werklieferung dar.
Eine Bauleistung kann sowohl eine sonstige Leistung, eine Werkleistung als auch eine Werklieferung sein. Der anteilige Wert ist allenfalls ein Indiz.
Entscheidend für die Abgrenzung Werklieferung / Werkleistung ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen körperlichen Gegenstand (wenn auch unbeweglich) handelt.
Das ist bei einer Heizungsanlage, Elektroinstallation oder Sanitärinstallation der Fall, wenn das Material (zumindest ein Hauptstoff) vom Werkunternehmer (installierenden Unternehmer) beigestellt wird.
Beispiel:
Elektro-, Sanitär- oder Heizungsinstallation in ein Gebäude, Materialwert 8.000,-, Arbeitsleistung 12.000,- (z.B. wegen umfangreicher Stemmarbeiten): Werklieferung
Für die Beurteilung einer Bauleistung ist diese Abgrenzung aber ohnehin irrelevant (siehe oben).
Auch eine sonstige Leistung kann eine Bauleistung sein (z.B. Aushubarbeiten; Montage einer Heizungsanlage mit Materialbeistellung durch Bauherrn).