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Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Falle einer Mischverwendung zwischen
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Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Falle einer Mischverwendung zwischen Zahnarztpraxis und Haushalt

OGH 8 ObA 86/20k vom 23. Oktober 2020

§ 9 ArbVG

§ 22 Abs. 3 ArbVG

Die Entscheidung des OGH:

1. War eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit, die sie als Teilzeitkraft leistete, für den Haushalt ihres Arbeitgebers sowie für den separaten Haushalt der Mutter des Arbeitgebers tätig und den Rest ihrer Arbeitszeit für die Zahnarztordination ihres Arbeitgebers, so kam der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung.

2. Dieser Mindestlohntarif kommt zwar auch dann zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis nicht dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegt, aber im Zuge einer derartigen Beschäftigung einschlägige Reinigungs- und Aufräumarbeiten verrichtet werden bzw. über Auftrag des Arbeitgebers derartige Arbeiten bei dritten Personen in deren Haushalten verrichtet werden (§ 1 Z 2 des Mindestlohntarifes).

3. Zwar sieht diese Regelung eine Ausnahme dort vor, wo ein Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt oder der bzw. die Arbeitgeber/in einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft unterliegt (was hier der Fall wäre: Österreichische Zahnärztekammer), jedoch kann diese Ausnahme nur die Arbeiten für die Zahnarztordination und nicht jene für die Privathaushalte betreffen.

4. Unter Anwendung der Regelungen des § 10 ArbVG, welcher im Falle von „Mischverwendungen“ von Arbeitnehmer/innen zur Anwendung gelangt, führt die Tatsache, dass die Tätigkeiten für die Haushalte zeitlich überwogen, zum Ergebnis, dass auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis (also auch für die Arbeitszeiten für die Zahnarztordination) der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung zu bringen war (mit dem Arbeitnehmervorteil, dass in Summe 3 Sonderzahlungen zu leisten waren).

Der WIKU-Praxishinweis:

Ausdrücklich „offen“ ließ der OGH die Frage, ob dieses Ergebnis auch dann gelten würde, wenn die Arbeitnehmerin zeitlich überwiegend für die Ordination Reinigungs- und Aufräumarbeiten leisten würde und somit in einem geringeren zeitlichen Haushalt für den oder die Haushalte im Einsatz wäre.

Im vorliegenden Fall gilt nämlich für den Bereich der „Dentist/innen“ kein Kollektivvertrag für Arbeiter/innen.

Persönlich gehe ich davon aus, dass dies der Fall sein, da dies der OGH ja in der Vergangenheit schon für die Fälle entschieden hat, bei denen ein kollektivvertragsloser Bereich sowie ein kollektivvertragsunterworfener Bereich auf diese Art und Weise aufeinandertrafen.
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