09.07.2021, 14:02
Verlängerung des § 124b Z 349 EStG 1988 über den 30. Juni 2021 hinaus ist leider gescheitert - aktuelle Information
Trotz unserer intensiven Bemühungen, die Übergangsregelung des § 124b Z 349 EStG 1988 bis zum 31.Dezember 2021 zu verlängern, lief diese nun leider doch schon mit 30. Juni 2021 aus. Das bedeutet konkret für die Praxis nun Folgendes:
1. Die in § 124b Z 349 EStG 1988 genannten Zeiten stellen für Zeiträume ab 1.7.2021 keine pendlerpauschalrelevanten Zeiten mehr dar (zählen also nicht als relevante Tage für Pendlerpauschale bzw Pendlereuro). Diese Zeiten sind Home-office-Tage (somit nun egal, ob diese durch Covid-19-Maßnahmen bedingt sind oder nicht), Tage der behördlichen Absonderung (Quarantäne), Tage der Sonderbetreuungszeit (für die Zeit von 1.7. bis 9.7.2021), Ausfallstage aufgrund der Covid-19-Kurzarbeit, sonstige Dienstverhinderungen bedingt durch Covid-19 wie zB allfällige durch Verordnungen neu geregelte Risikofreistellungen (derzeit nicht aktuell) sowie (vorläufig befristet bis 30. September 2021) Sonderrisikofreistellungen nach § 3a MSchG für bestimmte werdende Mütter mit körpernahen Tätigkeiten ab der SSW 14 .
2. Sind im Entgelt (Entgeltsfortzahlung) für diese unter Ziffer 1 genannten Zeiten Zulagen und Zuschläge enthalten, die "normalerweise" nach § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden könnten, so verlieren diese mit Wirkung ab 1.7.2021 grundsätzlich für die Dauer dieser Entgeltsfortzahlungen diese Steuerfreiheit. Beachten Sie bitte auch, dass zur Klärung der Frage, ob für bestimmte Zeiträume bei fortzuzahlenden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen die Steuerfreiheit beibehalten werden darf, ein Verfahren beim VwGH anhängig ist (BFG RV/7102199/2012 vom 11. Mai 2021). In der zweiten Instanz bejahte nämlich das BFG für den Fall grundsätzlich zeitlich überwiegender Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr die Erstreckung dieser Steuerfreiheit auch auf Zeiträume des Urlaubsentgelts (in Bezug auf das Krankenentgelt ist diese Erstreckung ja explizit in § 68 Abs. 7 EStG 1988 geregelt) und verneinte damit die vom BMF behauptete Notwendigkeit der Pflichtigstellung dieser Entgelte für die Dauer konsumierten Urlaubs bzw. in Form eines pauschalen steuerpflichtigen Ansatzes für die Dauer eines Kalendermonats. Ein allfälliges (positives) VwGH-Erkenntnis hätte demnach dann auch Auswirkungen auf die ab 1.7.2021 neu geltende Rechtslage aufgrund des ausgelaufenen § 124b Z 349 EStG 1988. Wir empfehlen zu Ihrer Sicherheit bis zum Ergehen des endgültigen höchstgerichtlichen Erkenntnisses diese Zeiträume steuerpflichtig zu behandeln.
3. Das bedeutet auch konkret, dass bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung die Aufteilung in "steuerfrei nach § 68 EStG 1988" und "steuerpflichtig" mit Wirkung ab dem 1.7.2021 entfällt.
4. Die Aktualisierung des Kurzarbeitsleitfadens für die Personalverrechnung ist in Ausarbeitung und soll zu Beginn der zweiten Augusthälfte völlig überarbeitet auf der BMA-Homepage zur Verfügung stehen.
Trotz unserer intensiven Bemühungen, die Übergangsregelung des § 124b Z 349 EStG 1988 bis zum 31.Dezember 2021 zu verlängern, lief diese nun leider doch schon mit 30. Juni 2021 aus. Das bedeutet konkret für die Praxis nun Folgendes:
1. Die in § 124b Z 349 EStG 1988 genannten Zeiten stellen für Zeiträume ab 1.7.2021 keine pendlerpauschalrelevanten Zeiten mehr dar (zählen also nicht als relevante Tage für Pendlerpauschale bzw Pendlereuro). Diese Zeiten sind Home-office-Tage (somit nun egal, ob diese durch Covid-19-Maßnahmen bedingt sind oder nicht), Tage der behördlichen Absonderung (Quarantäne), Tage der Sonderbetreuungszeit (für die Zeit von 1.7. bis 9.7.2021), Ausfallstage aufgrund der Covid-19-Kurzarbeit, sonstige Dienstverhinderungen bedingt durch Covid-19 wie zB allfällige durch Verordnungen neu geregelte Risikofreistellungen (derzeit nicht aktuell) sowie (vorläufig befristet bis 30. September 2021) Sonderrisikofreistellungen nach § 3a MSchG für bestimmte werdende Mütter mit körpernahen Tätigkeiten ab der SSW 14 .
2. Sind im Entgelt (Entgeltsfortzahlung) für diese unter Ziffer 1 genannten Zeiten Zulagen und Zuschläge enthalten, die "normalerweise" nach § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden könnten, so verlieren diese mit Wirkung ab 1.7.2021 grundsätzlich für die Dauer dieser Entgeltsfortzahlungen diese Steuerfreiheit. Beachten Sie bitte auch, dass zur Klärung der Frage, ob für bestimmte Zeiträume bei fortzuzahlenden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen die Steuerfreiheit beibehalten werden darf, ein Verfahren beim VwGH anhängig ist (BFG RV/7102199/2012 vom 11. Mai 2021). In der zweiten Instanz bejahte nämlich das BFG für den Fall grundsätzlich zeitlich überwiegender Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr die Erstreckung dieser Steuerfreiheit auch auf Zeiträume des Urlaubsentgelts (in Bezug auf das Krankenentgelt ist diese Erstreckung ja explizit in § 68 Abs. 7 EStG 1988 geregelt) und verneinte damit die vom BMF behauptete Notwendigkeit der Pflichtigstellung dieser Entgelte für die Dauer konsumierten Urlaubs bzw. in Form eines pauschalen steuerpflichtigen Ansatzes für die Dauer eines Kalendermonats. Ein allfälliges (positives) VwGH-Erkenntnis hätte demnach dann auch Auswirkungen auf die ab 1.7.2021 neu geltende Rechtslage aufgrund des ausgelaufenen § 124b Z 349 EStG 1988. Wir empfehlen zu Ihrer Sicherheit bis zum Ergehen des endgültigen höchstgerichtlichen Erkenntnisses diese Zeiträume steuerpflichtig zu behandeln.
3. Das bedeutet auch konkret, dass bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung die Aufteilung in "steuerfrei nach § 68 EStG 1988" und "steuerpflichtig" mit Wirkung ab dem 1.7.2021 entfällt.
4. Die Aktualisierung des Kurzarbeitsleitfadens für die Personalverrechnung ist in Ausarbeitung und soll zu Beginn der zweiten Augusthälfte völlig überarbeitet auf der BMA-Homepage zur Verfügung stehen.