19.07.2021, 10:45
Hallo,
ist im Jahr 2020 ein Wechsel von der Basispauschalierung zur KU-Pauschalierung möglich ohne die Sperrfrist des § 17 Abs. 3 EStG auszulösen?
In § 17 Abs. 3 ist nur der Übergang von Basispauschalierung auf Bilanzierung (§ 4 Abs. 1) und "im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften" angeführt:
"(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig."
Unter "allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften" würde ich die tatsächliche EAR verstehen, aber nicht die KU-Pauschalierung.
Folgender Fall:
- 2019: Basispauschalierung
- 2020 Umsatz unter 35.000 - Plan: KU-Pauschalierung in Anspruch nehmen
- 2021 und Folgejahre: voraussichtlich über 35.000 - Plan: Retour in die Basispauschalierung
Danke & lg,
Andreas
ist im Jahr 2020 ein Wechsel von der Basispauschalierung zur KU-Pauschalierung möglich ohne die Sperrfrist des § 17 Abs. 3 EStG auszulösen?
In § 17 Abs. 3 ist nur der Übergang von Basispauschalierung auf Bilanzierung (§ 4 Abs. 1) und "im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften" angeführt:
"(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig."
Unter "allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften" würde ich die tatsächliche EAR verstehen, aber nicht die KU-Pauschalierung.
Folgender Fall:
- 2019: Basispauschalierung
- 2020 Umsatz unter 35.000 - Plan: KU-Pauschalierung in Anspruch nehmen
- 2021 und Folgejahre: voraussichtlich über 35.000 - Plan: Retour in die Basispauschalierung
Danke & lg,
Andreas