02.11.2021, 21:37
Mehrere parallel geführte geringfügige Beschäftigungen – Urlaubsersatzleistung führt zu keiner Vollversicherung
BVwG W178 2223543-1 vom 20. September 2021
§ 5 ASVG
So entschied das BVwG:
1. Erzielte eine Arbeitnehmerin für ein Kalendermonat aus ihrem geringfügigen Dienstverhältnis zu Arbeitgeber A ein beitragspflichtiges laufendes Entgelt in Höhe € 130,00 sowie zu Dienstgeber B (ebenfalls geringfügig) ein beitragspflichtiges laufendes Entgelt in Höhe von € 290,00, so wurde dadurch insgesamt die monatliche Geringfügigkeits-grenze nicht überschritten.
2. Dass Dienstgeber B für diesen Kalendermonat zudem eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 350,00 gewährte, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen (rechnete man diesen Betrag noch hinzu, so wäre die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten).
3. Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung zu Dienstgeber B, was die Teilversicherung in der Unfallversicherung betraf.
4. Bei der Klärung der Frage, ob (noch) eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder ob im Falle mehrerer geringfügiger Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde oder nicht, bleibt die Urlaubsersatzleistung außer Betracht.
WIKU-Praxisecho:
Da die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob eine außerordentliche Revision erhoben wird.
Das hier vorliegende Ergebnis gibt den Digitalisierungsbemühungen der ÖGK möglicher-weise einen Dämpfer.
Dass die Urlaubsersatzleistung in Bezug auf ein bestimmtes Dienstverhältnis nicht zur Vollversicherung führen kann, war bis dato schon ziemlich klar (wenngleich dies auch über viele Jahre nicht friktionsfrei lief). Neu ist, dass dieser Grundsatz auch im Falle der Beitragsgrundlagenaddition während eines Kalendermonats gilt, wenn in einem der beiden Dienstverhältnisse eine (geringfügige) Urlaubsersatzleistung bezahlt wird.
BVwG W178 2223543-1 vom 20. September 2021
§ 5 ASVG
So entschied das BVwG:
1. Erzielte eine Arbeitnehmerin für ein Kalendermonat aus ihrem geringfügigen Dienstverhältnis zu Arbeitgeber A ein beitragspflichtiges laufendes Entgelt in Höhe € 130,00 sowie zu Dienstgeber B (ebenfalls geringfügig) ein beitragspflichtiges laufendes Entgelt in Höhe von € 290,00, so wurde dadurch insgesamt die monatliche Geringfügigkeits-grenze nicht überschritten.
2. Dass Dienstgeber B für diesen Kalendermonat zudem eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 350,00 gewährte, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen (rechnete man diesen Betrag noch hinzu, so wäre die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten).
3. Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung zu Dienstgeber B, was die Teilversicherung in der Unfallversicherung betraf.
4. Bei der Klärung der Frage, ob (noch) eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder ob im Falle mehrerer geringfügiger Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde oder nicht, bleibt die Urlaubsersatzleistung außer Betracht.
WIKU-Praxisecho:
Da die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob eine außerordentliche Revision erhoben wird.
Das hier vorliegende Ergebnis gibt den Digitalisierungsbemühungen der ÖGK möglicher-weise einen Dämpfer.
Dass die Urlaubsersatzleistung in Bezug auf ein bestimmtes Dienstverhältnis nicht zur Vollversicherung führen kann, war bis dato schon ziemlich klar (wenngleich dies auch über viele Jahre nicht friktionsfrei lief). Neu ist, dass dieser Grundsatz auch im Falle der Beitragsgrundlagenaddition während eines Kalendermonats gilt, wenn in einem der beiden Dienstverhältnisse eine (geringfügige) Urlaubsersatzleistung bezahlt wird.