18.11.2021, 18:47
VfGH: auch mündlich verfügte Absonderungen können Bescheidcharakter haben und somit Entschädigungsansprüche auslösen
Quelle: Corona Unternehmer-innen-Info vom der WKO OÖ vom 18.11.2021
Der Verfassungsgerichtshof hat in zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen wichtige Klarstellungen zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz getroffen: Anders als zuvor das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich judiziert hat, setzt der Entschädigungsanspruch nicht zwingend eine Absonderung durch Bescheid voraus, sondern kommt auch bei telefonisch durch einen Mitarbeiter der für Absonderungsanordnungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Frage.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aussage am Telefon als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit sofortigem Befolgungsanspruch erging oder als bloße Empfehlung.
Im Zweifel ist nach dem Verfassungsgerichtshof davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige (Abteilung der) Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht hingegen auf Grund einer freiwilligen Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch einen – nicht einem zuständigen Organe bzw einer befugten Behörde zuzurechnenden – Mitarbeiter vom Bürgerservice der "Gesundheitsnummer 1450".
Quelle: Corona Unternehmer-innen-Info vom der WKO OÖ vom 18.11.2021
Der Verfassungsgerichtshof hat in zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen wichtige Klarstellungen zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz getroffen: Anders als zuvor das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich judiziert hat, setzt der Entschädigungsanspruch nicht zwingend eine Absonderung durch Bescheid voraus, sondern kommt auch bei telefonisch durch einen Mitarbeiter der für Absonderungsanordnungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Frage.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aussage am Telefon als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit sofortigem Befolgungsanspruch erging oder als bloße Empfehlung.
Im Zweifel ist nach dem Verfassungsgerichtshof davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige (Abteilung der) Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht hingegen auf Grund einer freiwilligen Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch einen – nicht einem zuständigen Organe bzw einer befugten Behörde zuzurechnenden – Mitarbeiter vom Bürgerservice der "Gesundheitsnummer 1450".