17.12.2021, 18:18
Nach intensiven Diskussionen konnte erreicht werden, dass abgelehnte Begehren voraussichtlich fristwahrend saniert werden können. Das AMS bereitet aktuell eine Richtlinien-Änderung vor, die sinngemäß vorsieht, dass betroffene Unternehmen binnen zwei Wochen ab Zustellung der Ablehnung ein neues nachgebessertes Begehren unter Wahrung des ursprünglichen Beginn Datum des Kurzarbeitsprojektes einreichen können.
Sobald die Richtlinien-Änderung rechtswirksam ist, werden wir über unseren Newsletter informieren. Bis auf weiteres achten Sie bitte darauf, dass bei Ablehnungen binnen den aktuellen Fristen ein neuerliches (rückwirkendes) Begehren eingebracht wird. (Bei KUA-Begehren die während dem Lockdown beginnen, ist auch nach Ablehnungen die Einbringung eines neuerlichen rückwirkenden Begehren zulässig – in diesen Fällen gilt ebenfalls die Frist von 28. Tagen nach Förderbeginn).
Das AMS wird die Unternehmen über die Einwände der Gewerkschaft informieren, so dass die Unternehmen den Grund der Ablehnung wissen und ihnen ermöglicht wird, fristwahrend ein neuerliches Begehren einzubringen.
Sobald die Richtlinien-Änderung rechtswirksam ist, werden wir über unseren Newsletter informieren. Bis auf weiteres achten Sie bitte darauf, dass bei Ablehnungen binnen den aktuellen Fristen ein neuerliches (rückwirkendes) Begehren eingebracht wird. (Bei KUA-Begehren die während dem Lockdown beginnen, ist auch nach Ablehnungen die Einbringung eines neuerlichen rückwirkenden Begehren zulässig – in diesen Fällen gilt ebenfalls die Frist von 28. Tagen nach Förderbeginn).
Das AMS wird die Unternehmen über die Einwände der Gewerkschaft informieren, so dass die Unternehmen den Grund der Ablehnung wissen und ihnen ermöglicht wird, fristwahrend ein neuerliches Begehren einzubringen.