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Strafen für Lohndumping – neue Strafregeln gelten auch für Vergehen nach dem „alten“ AVRAG
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Strafen für Lohndumping – neue Strafregeln gelten auch für Vergehen nach dem „alten“ AVRAG

VwGH Ra 2019/11/0015 vom 12. Oktober 2021
§ 72 Abs. 10 LSD-BG


Sachverhalt:

1. Die durch die LSD-BG-Novelle (BGBl. I Nr. 174/2021) geänderten Strafbestimmungen, die für Zeiträume ab 1.9.2021 nicht mehr Strafen je Arbeitnehmer*in vorsehen, sondern eine EINZIGE Strafe (weil nur vom Vorliegen einer EINZIGEN Verwaltungsübertretung ausgegangen wird), gelten auch für am 1.9.2021 anhängige Strafverfahren, auch wenn diese an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof anhängig waren.

2. Diese Neuregelung betrifft nach Ansicht des VwGH nicht nur jene Bestrafungen, die auf Basis des LSD-BG erfolgt waren (Vergehen ab 1.1.2017), sondern auch jene, die noch nach dem AVRAG verhängt wurden (Vergehen vor dem 1.1.2017). Es liegt nach Ansicht des VwGH eine planwidrige Lücke vor, weil nur die LSD-BG-Strafbestimmungen "angepasst" wurden.
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