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Ein älterer DN wurde von uns gekündigt. Seine gesetzlichen Ansprüche wie 6 MoE. Abfertigung, U-Ersatzleistung, aliqu. Sonderzahlungen sowie Entgeltfortzahlung im Krankenstand bis Ende-E wird dementsprechend abgerechnet.
Man hat sich mit dem DN außerdem außergerichtlich auf eine Abgangsentschädigung in Höhe von € 12.500,- geeinigt um eine Klage wg. Sozialwidrigkeit abzuwenden. Die Entschädigung ist gem § 49 Abs. 3 Zif. 7 beitragsfrei. Die Besteuerung erfolgt nach § 67 Abs. 8a EStG. Ein Fünftel steuerfrei und der Rest zum Tarif. DB, DZ u. KomSt. pflichtig ?
Liege ich da richtig ?
Danke für eure Antwort.
lg
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Wenn es zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Einigung schon eine Klage gab, die auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und die Unwirksamkeit einer allfälligen Dienstgeberkündigung gerichtet war (und nun aus Anlass und unter der Bedingung der Einigung wieder zurückgezogen wird), so könnten Sie nun diese Zahlung sv-frei (als Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG), in der Lohnsteuer nach § 67 Abs. 8 lit a. EStG 1988 (als Vergleichszahlung: 1/5 steuerfrei und 4/5 nach Tarif, wobei der steuerfreie Fünftelanteil mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beschränkt wäre) pflichtig behandeln.
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass eine derartige Zahlung in den Abgaben DB, DZ und KommSt pflichtig ist. Diese Ansicht kann ich nicht teilen, da diese Zahlung ja aus dem Anlass der Auflösung geleistet wird und somit aus den Motiven, die für die Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 früher ausschlaggebend waren und die DB, DZ und KommSt-Befreiung auslösten. Die Judikatur des VwGH hat ja in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit diesen Weg schon bejaht. Zu Ihrem konkreten Fall gibt es aber keine VwGH-Judikatur. Ich kann Ihnen hier nur die beiden Argumente aufzeigen. Entscheiden muss ich Sie aber dann selber lassen.
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Ja, es gab eine Protokollarklage. Man hat sich vor der Ladung zur vorbereiteten Tagsatzung bei Gericht auf diese Abgangsentschädigung geeinigt.