10.03.2022, 18:55
KURZARBEIT: Verwendung aktuelle AMS-Excel-Abrechnungsdatei
Quelle: Information der WK OÖ
Aus mehreren Gründen war die Aktualisierung der vom AMS zur Verfügung gestellten Excel-Datei zur Beihilfen-Abrechnung der Ausfallsstunden erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass eine korrekt aliquotierte Betrachtung der zulässigen maximalen monatlichen Normalarbeitszeit im Februar sowie eine Berücksichtigung der aktualisierten Beitragswerte (z.B. Höchstbemessungsgrundlage 2022) gewährleistet ist.
Falls Sie eine Excel-Vorlage verwenden, die bereits vor einigen Wochen/Monaten herunter-geladen wurde, empfehlen wir Ihnen für die aktuellen Abrechnungen eine neue aktualisierte Excel-Vorlage von der AMS-Webseite herunterzuladen, um etwaige Fehlermeldungen oder Unstimmigkeiten bei der Beihilfenabrechnung zu vermeiden. Falls die Jänner und Februar Abrechnung mit einer „alten Vorlage“ durchgeführt wurde und keine Fehlermeldung erschienen ist, besteht kein Handlungsbedarf bzw. müssen die durchgeführten Abrechnungen nur auf Aufforderung des AMS oder der Bundesbuchhaltungsagentur korrigiert werden!
Quelle: Information der WK OÖ
Aus mehreren Gründen war die Aktualisierung der vom AMS zur Verfügung gestellten Excel-Datei zur Beihilfen-Abrechnung der Ausfallsstunden erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass eine korrekt aliquotierte Betrachtung der zulässigen maximalen monatlichen Normalarbeitszeit im Februar sowie eine Berücksichtigung der aktualisierten Beitragswerte (z.B. Höchstbemessungsgrundlage 2022) gewährleistet ist.
Falls Sie eine Excel-Vorlage verwenden, die bereits vor einigen Wochen/Monaten herunter-geladen wurde, empfehlen wir Ihnen für die aktuellen Abrechnungen eine neue aktualisierte Excel-Vorlage von der AMS-Webseite herunterzuladen, um etwaige Fehlermeldungen oder Unstimmigkeiten bei der Beihilfenabrechnung zu vermeiden. Falls die Jänner und Februar Abrechnung mit einer „alten Vorlage“ durchgeführt wurde und keine Fehlermeldung erschienen ist, besteht kein Handlungsbedarf bzw. müssen die durchgeführten Abrechnungen nur auf Aufforderung des AMS oder der Bundesbuchhaltungsagentur korrigiert werden!